Krypto-Freigrenze in Deutschland: 1.000 Euro für Verkäufe, 256 Euro für Erträge

Deutschland kennt für Kryptowerte zwei Freigrenzen. Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Haltefrist bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr unter 1.000 Euro bleiben. Erträge aus Staking und Lending bleiben steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro bleiben. Beide sind Freigrenzen, keine Freibeträge: Ein Euro darüber, und der ganze Betrag ist steuerpflichtig. Hier stehen die Regeln mit Paragrafen und Beispielen.

Stand: · von Reinhold Lackner

Verkäufe innerhalb eines Jahresunter 1.000 € steuerfrei
Bis Steuerjahr 2023600 €
Staking, Lending, Leistungenunter 256 € steuerfrei
Art der GrenzeFreigrenze, kein Freibetrag
Die zwei Freigrenzen für Kryptowerte in Deutschland
Frage1.000-Euro-Freigrenze256-Euro-Freigrenze
Gilt fürGewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verkauf und Tausch innerhalb eines JahresEinkünfte aus Leistungen: Staking, Lending und andere Leistungen
Rechtsgrundlage§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG
WortlautGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euroweniger als 256 Euro im Kalenderjahr
Seit wannSteuerjahr 2024, davor 600 Eurounverändert
Was zusammengerechnet wirdalle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, auch Gold oder Fremdwährungalle Einkünfte aus Leistungen des Jahres
Bei Überschreitender ganze Gewinn ist steuerpflichtigder ganze Betrag ist steuerpflichtig
Verlustenur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, Rücktrag ein Jahr, Vortragnur mit Einkünften aus Leistungen, Rücktrag ein Jahr, Vortrag
FormularAnlage SOAnlage SO
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Freigrenze oder Freibetrag: der Unterschied, der zählt

Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze immer steuerfrei, nur der Rest darüber wird besteuert. Bei einer Freigrenze bleibt alles steuerfrei, solange die Grenze nicht erreicht ist; ab der Grenze ist der volle Betrag steuerpflichtig, vom ersten Euro an.

Beide Krypto-Grenzen sind Freigrenzen. Das Gesetz sagt es mit demselben Wort: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn „weniger als 1 000 Euro“ betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG); Einkünfte aus Leistungen sind nicht steuerpflichtig, wenn sie „weniger als 256 Euro“ betragen haben (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Genau 1.000 Euro oder genau 256 Euro sind also schon steuerpflichtig.

1.000 Euro für Verkäufe innerhalb der Haltefrist

Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH vom 14. Februar 2023, IX R 3/22; BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 53). Verkaufen oder tauschen Sie Coins, die Sie vor weniger als einem Jahr angeschafft haben, ist der Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft. Nach einem Jahr ist der Verkauf nicht mehr steuerbar.

Die Freigrenze steht in § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Das BMF-Schreiben nennt die Zahl mit dem Zusatz „bis Veranlagungszeitraum 2023: 600 €“ (Rn. 53). Für Verkäufe ab dem Steuerjahr 2024 gelten also 1.000 Euro, für die Erklärung 2023 noch 600 Euro.

Gezählt wird der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, nicht nur der aus Krypto. Dazu gehören auch Verkäufe von Gold oder Fremdwährungsbeträgen innerhalb der Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wer 800 Euro mit Bitcoin und 300 Euro mit Gold verdient hat, liegt bei 1.100 Euro und damit über der Grenze.

Nicht mitgezählt werden Gewinne aus Verkäufen nach Ablauf der Jahresfrist. Sie sind nicht steuerbar (Rn. 57) und gehören nicht zum Gesamtgewinn nach § 23.

Rechenbeispiel: 999 Euro gegen 1.000 Euro

Sie kaufen im März Ether für 4.000 Euro und verkaufen sie im Oktober desselben Jahres. Weitere private Veräußerungsgeschäfte haben Sie nicht. Der Gewinn ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten plus Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG); die Handelsgebühren zählen als Werbungskosten (Rn. 59).

  • Verkauf für 4.999 Euro: Gewinn 999 Euro, unter 1.000 Euro. Steuer: 0 Euro.
  • Verkauf für 5.000 Euro: Gewinn 1.000 Euro, die Grenze ist erreicht. Die vollen 1.000 Euro kommen zum persönlichen Steuersatz in die Einkommensteuer. Bei 35 Prozent sind das 350 Euro.
  • Verkauf für 5.200 Euro: Gewinn 1.200 Euro, steuerpflichtig sind 1.200 Euro, nicht 200 Euro. Bei 35 Prozent sind das 420 Euro.
  • Verkauf erst im April des Folgejahres: mehr als ein Jahr Haltefrist, der Gewinn ist nicht steuerbar, egal wie hoch.

Jeder Tausch zählt, auch Krypto gegen Krypto

Ein Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte ist eine Veräußerung (Rn. 54). Als Veräußerungserlös gilt der Marktkurs der erlangten Coins im Tauschzeitpunkt (Rn. 58). Der Gewinn aus jedem Tausch innerhalb der Jahresfrist fließt in den Gesamtgewinn ein, auch wenn nie Euro auf dem Konto ankommen.

Nach jedem Tausch beginnt die Jahresfrist für die erhaltenen Coins neu (Rn. 55). Wer häufig tauscht, sammelt deshalb viele kleine steuerbare Gewinne, die zusammen schnell über 1.000 Euro liegen.

Verluste und die Freigrenze

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den Sie im selben Jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt haben (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Mit Lohn, Zinsen oder Mieteinnahmen lassen sie sich nicht verrechnen.

Was übrig bleibt, mindert nach § 10d EStG die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Ein Verlustjahr lohnt sich deshalb in der Erklärung, auch wenn keine Steuer anfällt.

Für die Freigrenze zählt nach unserem Verständnis der Gesamtgewinn nach diesem Ausgleich: 1.500 Euro Gewinn aus Bitcoin und 700 Euro Verlust aus Solana ergeben 800 Euro, also unter 1.000 Euro. Das BMF-Schreiben spricht von der „Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne“ (Rn. 53) und sagt nichts Ausdrückliches zum Ausgleich. Wer nahe an der Grenze liegt, klärt das mit der Steuerberatung.

256 Euro für Staking, Lending und andere Leistungen

Erträge aus passivem Staking (Rn. 48) und aus Lending (Rn. 65) sind Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Dasselbe gilt für Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (Rn. 45). Sie werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.

Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Das BMF ergänzt: zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen (Rn. 45). Staking, Lending und zum Beispiel eine gelegentliche Vermittlungsprovision laufen in einen Topf.

Verluste aus Leistungen dürfen nur mit Einkünften aus Leistungen ausgeglichen werden, in einem anderen Jahr nach § 10d (§ 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG).

Zwei Töpfe, die getrennt bleiben

Die beiden Freigrenzen laufen nebeneinander und rechnen nicht gegeneinander. 900 Euro Gewinn aus Verkäufen und 200 Euro aus Staking bleiben beide steuerfrei, obwohl die Summe 1.100 Euro beträgt. 900 Euro Gewinn aus Verkäufen und 300 Euro aus Staking: Die Verkäufe bleiben steuerfrei, die 300 Euro Staking sind voll steuerpflichtig.

Ein Verkauf der Staking-Coins ist dann wieder ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Einstand ist der Kurs beim Zufluss (Rn. 48), die Jahresfrist läuft ab dem Zufluss, und der Gewinn zählt zum 1.000-Euro-Topf.

Wie Kryptofiskus die Freigrenzen anwendet

Der Steuerbericht für Deutschland rechnet FIFO je Coin, trennt Verkäufe innerhalb und außerhalb der Jahresfrist und summiert die steuerbaren Gewinne des Jahres. Liegt die Summe unter 1.000 Euro, weist der Bericht das aus; liegt sie darüber, steht der volle Betrag in der Anlage SO. Staking- und Lending-Erträge sammelt er getrennt mit der 256-Euro-Prüfung.

Der Krypto-Steuerrechner für Deutschland zeigt beide Effekte ohne Konto: Käufe und Verkäufe eintragen, Haltefrist und Freigrenze sehen.

Gilt die Freigrenze für Verkäufe nach einem Jahr?

Sie braucht sie nicht. Nach mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung ist der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft mehr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und damit nicht steuerbar. Die Höhe des Gewinns spielt dann keine Rolle, und er zählt auch nicht in den Gesamtgewinn für die Freigrenze.

Gilt die 1.000-Euro-Grenze auch für das Steuerjahr 2023?

Nein. Das BMF-Schreiben nennt für die Veranlagungszeiträume bis 2023 den alten Wert von 600 Euro (Rn. 53). Die 1.000 Euro gelten ab dem Steuerjahr 2024, also erstmals in der Erklärung, die 2025 abgegeben wurde.

Zählen Aktien und ETFs mit?

Die Freigrenze des § 23 gilt für private Veräußerungsgeschäfte mit „anderen Wirtschaftsgütern“. Was zu einer anderen Einkunftsart gehört, fällt nicht darunter; Gewinne aus Wertpapieren werden in den gelesenen Quellen nicht als privates Veräußerungsgeschäft behandelt. Für Gold, Fremdwährungsbeträge und andere Wirtschaftsgüter innerhalb der Jahresfrist nennt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Regel ausdrücklich.

Was noch nicht geklärt ist

Zwei Punkte beantworten die gelesenen Quellen nicht. Erstens, ob für die Freigrenze der Gesamtgewinn vor oder nach dem Ausgleich mit Verlusten desselben Jahres zählt; wir lesen § 23 Abs. 3 Satz 5 und Satz 7 zusammen, das BMF-Schreiben sagt es nicht ausdrücklich. Zweitens, ob Gewinne unter der Freigrenze in der Anlage SO anzugeben sind: Das Gesetz stellt sie steuerfrei, zur Angabe im Formular sagen die gelesenen Quellen nichts.

Weiterlesen

Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 23 EStG (gesetze-im-internet.de), § 22 EStG (gesetze-im-internet.de), BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte (Rn. 45, 48, 53 bis 59, 65). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.