Krypto-Steuer 2026: Was Sie bis zur Erklärung brauchen
2026 erklären Sie Ihre Krypto-Gewinne aus dem Jahr 2025. Diese Seite sammelt, was dafür nötig ist: die Frist Ihres Landes, das Formular, in das die Zahlen gehören, und die Unterlagen, die Sie vorher zusammentragen. Dazu die Werkzeuge, mit denen Sie die Zahlen bekommen: Rechner, Fristenkalender und Steuerbericht.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Land | Frist ohne Steuerberatung | Formular | Was zählt |
|---|---|---|---|
| Österreich | 30.4.2026 auf Papier, 30.6.2026 über FinanzOnline | E1kv (Beilage zur E1) | 27,5 % auf Gewinne aus Neuvermögen, Staking und Lending |
| Deutschland | 31.7.2026 (mit Steuerberatung 28.2.2027) | Anlage SO | Gewinne innerhalb eines Jahres ab 1.000 € Freigrenze |
| Schweiz | je Kanton, oft 31.3.2026 | Wertschriftenverzeichnis | Bestand am 31.12.2025 für die Vermögenssteuer |
Anmeldung, Import und Portfolio sind kostenlos. Den Steuerbericht zahlen Sie je Steuerjahr, bevor er startet.
Welches Jahr ist mit „Krypto-Steuer 2026“ gemeint?
Die Erklärung, die Sie 2026 abgeben, betrifft das Kalenderjahr 2025. Alle Verkäufe, Tausche, Staking-Erträge und Zinsen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 gehören hinein. Was Sie 2026 verkaufen, kommt erst in die Erklärung des Jahres 2027.
Der Zeitplan ist in allen drei Ländern ähnlich: Im Januar und Februar liegen die Jahresabrechnungen der Börsen vor, von März bis Juni werden die Erklärungen abgegeben, danach kommen die Bescheide. Wer früh anfängt, hat Zeit, fehlende Einstandspreise und offene Überträge zu klären.
Österreich: E1kv bis zum 30. Juni
Gewinne aus Kryptowährungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27b EStG. Sie kommen in die Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung E1. Der besondere Steuersatz von 27,5 % gilt für Coins, die Sie seit dem 1. März 2021 gekauft haben (Neuvermögen). Coins von davor sind Altvermögen, ihr Verkauf ist steuerfrei.
Die Frist nach § 134 BAO endet am 30. April 2026 auf Papier und am 30. Juni 2026 über FinanzOnline. Eine Verlängerung geht mit begründetem Antrag in FinanzOnline. Mit Steuerberatung gelten die längeren Fristen der Kanzlei.
Haben Sie über einen österreichischen Broker wie Bitpanda verkauft, hat der Anbieter die KESt meist schon einbehalten. Diese Gewinne sind damit endbesteuert und müssen nicht noch einmal in die E1kv, es sei denn, Sie wählen die Regelbesteuerung oder gleichen Verluste aus. Die Jahresbescheinigung des Brokers zeigt, was einbehalten wurde.
- Seit 2023 gilt für die Anschaffungskosten der gleitende Durchschnittspreis je Coin, nicht FIFO.
- Tausch Krypto gegen Krypto ist keine Realisierung, erst der Verkauf gegen Euro.
- Staking, Lending und Airdrops sind laufende Einkünfte zum Zeitpunkt des Zuflusses; Staking-Belohnungen haben einen Einstand von null.
- Seit 1. Januar 2026 melden die Anbieter Ihre Daten nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz. Die Erklärung für 2025 ist davon noch nicht betroffen, die Prüfung der Erklärung für 2026 schon.
Deutschland: Anlage SO bis zum 31. Juli
Krypto-Verkäufe sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Sie kommen in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtig ist nur, was Sie innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft haben. Liegt mehr als ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf, bleibt der Gewinn steuerfrei und muss nicht erklärt werden.
Bleiben alle Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Ab 1.000 Euro ist der ganze Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Welcher Kauf zu welchem Verkauf gehört, bestimmt FIFO: der älteste Kauf gilt als zuerst verkauft.
Die Frist nach § 149 AO ist der 31. Juli 2026. Wer eine Steuerberatung mit der Erstellung beauftragt, hat bis zum 28. Februar 2027 Zeit. Staking- und Lending-Erträge gehören als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ebenfalls in die Anlage SO, mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro.
- Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 verlangt Aufzeichnungen je Wallet und Börse. Eine Transaktionsliste je Quelle reicht, wenn sie vollständig ist.
- Über die Abschaffung der Haltefrist wird diskutiert. Für die Erklärung 2025 gilt das heutige Recht.
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gleichen nur Gewinne derselben Art aus, nicht Lohn oder Zinsen.
Schweiz: Wertschriftenverzeichnis mit dem Bestand am 31. Dezember
Für Privatpersonen sind Kursgewinne in der Schweiz steuerfrei. Dafür gehört der Bestand an Kryptowährungen am 31. Dezember 2025 ins Wertschriftenverzeichnis, bewertet mit der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Darauf fällt die Vermögenssteuer des Kantons an.
Staking- und Lending-Erträge sind steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen und kommen ebenfalls ins Wertschriftenverzeichnis. Wer wie ein gewerbsmässiger Händler handelt (häufig, mit Fremdkapital, kurze Haltedauer), versteuert auch die Gewinne; die Kriterien stehen im Kreisschreiben 36 der ESTV.
Die Frist setzt der Kanton. In vielen Kantonen ist es der 31. März 2026, in Bern und in der Waadt der 15. März, in Zug der 30. April. Eine Erstreckung beantragen Sie online beim kantonalen Steueramt.
Die Unterlagen, die Sie vor der Erklärung sammeln
Die Zahlen für das Formular entstehen aus den Transaktionen des Jahres. Dafür brauchen Sie die vollständige Liste aller Käufe, Verkäufe, Tausche, Ein- und Auszahlungen je Börse und je Wallet. Lücken fallen erst beim Rechnen auf, deshalb lohnt sich der Import vor dem Februar.
- Transaktionslisten aller Börsen des Jahres 2025, per API oder als CSV-Export, auch von Konten, die Sie inzwischen geschlossen haben.
- Adressen Ihrer Wallets, damit Überträge zwischen Börse und Wallet als Übertrag erkannt werden und nicht als Verkauf.
- Kaufbelege für Coins, die Sie vor 2025 oder außerhalb einer Börse erworben haben, als Nachweis des Einstands.
- Erträge aus Staking, Lending, Airdrops und Zinsen mit Datum und Tageskurs.
- Österreich: die Jahresbescheinigung des Brokers über einbehaltene KESt und den Bestand vom 28. Februar 2021 für die Trennung von Alt- und Neuvermögen.
- Deutschland: Kaufdaten jedes Loses, weil die Jahresfrist je Los läuft.
- Schweiz: Bestand je Coin am 31. Dezember 2025 und die ESTV-Kursliste.
Die Werkzeuge: Rechner, Fristenkalender, Steuerbericht
Für eine schnelle Einschätzung einzelner Verkäufe gibt es den Krypto-Steuerrechner im Browser, ohne Konto, mit denselben Regeln wie im Steuerbericht: Durchschnittspreis und 27,5 % für Österreich, FIFO, Haltefrist und Freigrenze für Deutschland.
Der Fristenkalender listet die Termine aller drei Länder, dazu die Vorauszahlungen und die Zinsen bei verspäteter Zahlung. Die Seiten zur Fälligkeit erklären, wann die Steuer nach dem Bescheid zu zahlen ist.
Der Steuerbericht von Kryptofiskus rechnet aus den importierten Transaktionen die Zahlen für E1kv, Anlage SO oder Wertschriftenverzeichnis und füllt die Formulare vor. Offene Punkte (fehlende Einstände, ungepaarte Überträge, Bestandsabweichungen) stehen vor dem Kauf als Anzahl, sodass Sie wissen, was noch zu klären ist.
Weiterlesen
- Krypto-Steuerrechner
- Steuerfristen für Krypto
- Krypto-Steuerbericht
- Haltefrist in Deutschland: Stand der Diskussion
- Wann wird die Krypto-Steuer in Österreich fällig?
- Wann wird die Krypto-Steuer in Deutschland fällig?
- Wann wird die Krypto-Steuer in der Schweiz fällig?
Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 27b EStG, Einkünfte aus Kryptowährungen (Österreich), § 134 BAO, Fristen für die Abgabe (Österreich), BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte (Deutschland), § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen (Deutschland), BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zu Kryptowerten (Deutschland), ESTV: Kryptowährungen, Arbeitspapier und Kursliste (Schweiz), ESTV Kreisschreiben Nr. 36, gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (Schweiz). Stand der Angaben: 5. November 2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Fristen und Formulare ändern sich, prüfen Sie die Angaben Ihres Finanzamts oder Kantons.