Wann wird die Krypto-Steuer in Deutschland fällig?

Auf private Krypto-Verkäufe behält in Deutschland niemand Steuer ein. Die Steuer wird erst mit dem Bescheid fällig, einen Monat nachdem du ihn bekommst. Wer Vorauszahlungen festgesetzt bekommt, zahlt vier Termine im Jahr, und verspätete Zahlungen kosten einen Säumniszuschlag.

Stand: · von Reinhold Lackner

Fällig nach dem Bescheid1 Monat
Vorauszahlungen10.3., 10.6., 10.9., 10.12.
Nachzahlungszinsen1,8 % im Jahr
Säumniszuschlag1 % je angefangenen Monat
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Wann ist die Steuer nach dem Bescheid fällig?

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (EStG § 36 Abs 1), gezahlt wird sie aber erst nach dem Bescheid. Ergibt die Abrechnung einen Betrag zu deinen Lasten, ist er innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen (EStG § 36 Abs 4).

Eine Ausnahme nennt dieselbe Vorschrift: Soweit der Betrag auf Vorauszahlungen entfällt, die schon fällig waren und nicht gezahlt wurden, verlangt das Finanzamt ihn sofort, nicht erst nach einem Monat.

Ergibt die Abrechnung einen Überschuss zu deinen Gunsten, zahlt das Finanzamt ihn nach Bekanntgabe aus. Bei Zusammenveranlagung wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für den anderen.

Bis wann muss die Erklärung beim Finanzamt sein?

Ohne Steuerberatung sind es sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also der 31. Juli des Folgejahres (AO § 149 Abs 2). Für das Steuerjahr 2025 ist das der 31. Juli 2026.

Wer eine Steuerberatung mit der Erstellung beauftragt, hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit (AO § 149 Abs 3), für 2025 also bis 28. Februar 2027.

Das Finanzamt kann im Einzelfall eine frühere Abgabe anordnen, etwa wenn du schon einmal zu spät abgegeben hast oder mit einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro zu rechnen ist (AO § 149 Abs 4). Dann läuft eine Frist von vier Monaten ab Bekanntgabe der Aufforderung.

Die vier Vorauszahlungstermine

Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten (EStG § 37 Abs 1). Sie entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu zahlen sind.

Festgesetzt werden sie nur, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Termin betragen (EStG § 37 Abs 5). Erhöht das Finanzamt sie nachträglich, ist der Mehrbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (EStG § 37 Abs 4).

Nachzahlungszinsen: erst ab dem 16. Monat

Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (AO § 233a Abs 2). Für das Steuerjahr 2025 läuft sie damit Ende März 2027 an. Bis dahin ist die Steuer längst fällig gewesen, Zinsen kommen also nur zu einem verspätet festgesetzten Bescheid dazu.

Der Satz beträgt 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % im Jahr (AO § 238 Abs 1a). Er gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Davor waren es 0,5 % je Monat, also 6 % im Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat den alten Satz für Zeiträume ab 2019 als verfassungswidrig eingestuft (Beschluss vom 8. Juli 2021), der Gesetzgeber hat ihn 2022 rückwirkend gesenkt.

Verzinst werden nur volle Monate, angefangene Monate zählen nicht, und der Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (AO § 238 Abs 1 und 2). Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge werden nicht verzinst (AO § 233a Abs 1).

Zinsen entfallen, wenn du auf eine noch nicht wirksam gewordene Steuerfestsetzung gezahlt und das Finanzamt den Betrag angerechnet hat (AO § 233a Abs 8). Wer freiwillig zahlt, vermeidet sie also.

Säumniszuschlag, wenn du nicht rechtzeitig zahlst

Zahlst du nicht bis zum Fälligkeitstag, fallen für jeden angefangenen Monat 1 % des Rückstands an (AO § 240 Abs 1). Berechnet wird der Zuschlag auf den auf 50 Euro abgerundeten Betrag. Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen entsteht kein Zuschlag (AO § 240 Abs 3).

Kannst du nicht zahlen, beantragst du eine Stundung (AO § 222). Für ihre Dauer sind Zinsen zu entrichten (AO § 234), der Satz beträgt 0,5 % für jeden Monat (AO § 238 Abs 1), also 6 % im Jahr.

Legst du Einspruch ein und wird die Vollziehung ausgesetzt, fallen bei endgültigem Misserfolg Zinsen an; die Verzinsung läuft ab Eingang des Einspruchs (AO § 237).

Warum auf Krypto-Verkäufe nichts einbehalten wird

Private Veräußerungsgeschäfte mit Krypto sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei, davor fallen sie unter die Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr (EStG § 23). Die Börse behält darauf keine Steuer ein, deshalb wird sie erst mit dem Bescheid fällig.

Seit dem Jahr 2026 melden die Anbieter die Daten ihrer Kunden nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz. Die erste Meldung für das Jahr 2026 geht bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. An deiner Zahlungsfrist ändert das nichts, an der Prüfung deiner Erklärung schon.

Was noch nicht geklärt ist

Diese Punkte konnten wir nicht im Original belegen:

  • Die Sonderregeln für einzelne Jahre, zum Beispiel die verlängerten Karenzzeiten bei den Nachzahlungszinsen bis 2024, stehen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung. Wir haben sie über das amtliche Handbuch des BMF gelesen, nicht im Gesetzestext.
  • Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 würde Krypto im Privatvermögen neu regeln. Wir kennen ihn nur aus Berichten, und ob ein Gesetz daraus wird, ist offen.
  • Wie lange das Finanzamt bei einer angeordneten früheren Abgabe tatsächlich zuwartet, hängt an der Aufforderung, die du bekommst.
Was Kryptofiskus dazu macht

Kryptofiskus rechnet deine Gewinne nach § 23 EStG mit der Haltefrist je Los und bereitet die Anlage SO vor. Fristen, Zinsen und Zuschläge rechnen wir nicht aus, die Termine findest du im Fristenkalender.

Weiterlesen

Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): Einkommensteuergesetz, § 36 (Entstehung und Tilgung), Einkommensteuergesetz, § 37 (Vorauszahlungen), Einkommensteuergesetz, § 23 (private Veräußerungsgeschäfte), Abgabenordnung, § 149 (Abgabe der Steuererklärungen), Abgabenordnung, § 233a (Verzinsung von Nachforderungen), Abgabenordnung, § 238 (Höhe der Zinsen), Abgabenordnung, § 240 (Säumniszuschläge), Abgabenordnung, § 234 und § 237 (Stundung, Aussetzung), BMF: Amtliches Handbuch zur Abgabenordnung, AEAO zu § 233a. Stand der Angaben: 13. Oktober 2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Fristen und Zinssätze ändern sich, prüf die Rechnung oder den Bescheid, den du bekommst