Kryptosteuer Österreich: Die Neuregelung seit 1. März 2022

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 hat sich die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich grundlegend geändert. Diese Seite fasst zusammen, was seit 1.3.2022 gilt – unabhängig vom konkreten Steuerjahr.

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Was zählt überhaupt als Kryptowährung?

Die Neuregelung erfasst nur "Kryptowährungen" im engeren Sinn: digitale Werteinheiten, die nicht von einer Zentralbank ausgegeben werden und als Tauschmittel dienen (z. B. Bitcoin, Ethereum). NFTs, Utility-Token und Investment-Token fallen ausdrücklich nicht unter diese Bestimmungen und werden nach den allgemeinen Regeln besteuert.

Altvermögen vs. Neuvermögen

Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt. Vor dem 1.3.2021 angeschaffte Coins gelten als "Altvermögen" und bleiben bei einem Verkauf im Privatvermögen dauerhaft steuerfrei. Ab dem 1.3.2021 angeschaffte Coins gelten als "Neuvermögen" und unterliegen voll der neuen Besteuerung – laufende Einkünfte aus Altvermögen (z. B. weiterhin gehaltene Coins, die neu verliehen werden) werden aber trotzdem ab 1.3.2022 erfasst.

Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist

Vor der Reform waren Kryptogewinne im Privatvermögen nur steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr lag. Diese Spekulationsfrist wurde für Neuvermögen abgeschafft: Kryptowährungen sind seit 1.3.2022 in die allgemeine Kapitalvermögensbesteuerung integriert, ein Gewinn ist unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Laufende Einkünfte: Mining und Lending ja, reines Staking nein

Einkünfte aus Mining und aus dem Verleihen von Kryptowährungen (Lending) zählen zu den laufenden Einkünften und werden bereits beim Zufluss mit 27,5% besteuert. Reines Staking – die Validierung von Transaktionen mit bereits vorhandenen Coins, ohne zusätzliche Leistung – fällt laut BMF ausdrücklich nicht darunter. Ebenso wie Airdrops, Bounties und Forks werden die dabei erhaltenen Coins mit Anschaffungskosten von 0 € erfasst und erst beim späteren Verkauf besteuert.

Realisierte Wertsteigerungen und der Tausch zwischen Kryptowährungen

Steuerpflichtig sind der Verkauf gegen Euro oder eine andere Fiat-Währung sowie der Tausch gegen Waren oder Dienstleistungen. Eine wichtige Erleichterung durch die Reform: Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere (z. B. Bitcoin in Ethereum) ist seit 1.3.2022 kein steuerpflichtiger Vorgang mehr – zuvor wurde das nach Verwaltungspraxis noch besteuert.

Steuersatz und Verlustausgleich

Es gilt ein einheitlicher Sondersteuersatz von 27,5% auf Kryptoeinkünfte. Ausnahmen gelten für Wagniskapitalbeteiligungen im Rahmen bestimmter Förderprogramme und für Betriebe, deren Kerngeschäft der Kryptohandel ist – hier greift stattdessen der progressive Einkommensteuertarif. Verluste aus Kryptowährungen können mit anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften (27,5%-Satz) gegenverrechnet werden, ausgenommen Sparbuchzinsen und Ausschüttungen von Privatstiftungen.

KESt-Abzug seit 1.1.2024

Seit 1.1.2024 müssen inländische Kryptodienstleister (Börsen, Broker, Wallet-Anbieter) die Kapitalertragsteuer direkt einbehalten – für die Jahre 2022 und 2023 war das freiwillig möglich. Sind die Anschaffungskosten dem Dienstleister nicht bekannt, darf er ersatzweise von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 ausgehen oder die Anschaffungskosten pauschal mit der Hälfte des Verkaufserlöses ansetzen. Bei korrektem KESt-Abzug tritt Abgeltungswirkung ein – die Einkünfte müssen dann nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Kryptofiskus unterstützt aktuell nur die Variante ohne KESt-Abzug (Kennzahlen 172/174/176 der Beilage E1kv).

Wann du trotz KESt-Abzug selbst erklären musst

Der Abzug deckt nur ab, was dein inländischer Anbieter sieht. Du musst trotzdem erklären, wenn Anschaffungskosten fehlen oder unvollständig sind, wenn du auf ausländischen Börsen handelst, wenn du Verluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnen willst oder wenn du Einkünfte ohne Abzug hast. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Gebühren.

Wegzugsbesteuerung

Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland oder verschenkt sie Kryptowährungen an eine im Ausland ansässige Person, verliert Österreich unter Umständen das Besteuerungsrecht – die stillen Reserven werden dann sofort besteuert (Entstrickung). Bei einem Umzug in einen EU-/EWR-Staat kann ein Antrag auf Steuerstundung gestellt werden.

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Keine Steuerberatung. Zusammenfassung ohne Gewähr, u. a. auf Basis einer EY-Analyse der Neuregelung und von TradeTax.at, vor Abgabe von einem Steuerberater prüfen lassen.