Krypto in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung: so buchen Einzelunternehmer in Deutschland und Österreich
Wer als Einzelunternehmer eine Rechnung in Bitcoin bezahlt bekommt oder Coins im Betrieb hält, rechnet sie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab, nicht in der privaten Anlage SO oder E1kv. Die Regeln dafür stehen in § 4 Abs. 3 EStG beider Länder, im deutschen BMF-Schreiben zu Kryptowerten und in den österreichischen Sonderregeln. Hier stehen Zufluss, Bewertung, der späte Abzug des Einstands, das Verzeichnis und die Belege, mit einem Beispiel.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Frage | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Wer darf die EÜR nutzen | wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und keine Bücher führt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG) | wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und nicht freiwillig Bücher führt (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) |
| Pflicht zur Buchführung ab | Umsatz über 800.000 € im Jahr oder Gewinn über 80.000 € (§ 141 AO) | Umsatz über 700.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (§ 125 BAO), Kapitalgesellschaften immer |
| Coins als Entgelt für eine Leistung | Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zuflusses, Marktkurs (BMF Rn. 44, 43) | Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG) |
| Einstand der Coins | erst beim Zufluss des Verkaufserlöses oder bei Entnahme als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 3 Satz 4, BMF Rn. 44) | allgemeine Regel des Zu- und Abflusses; § 4 Abs. 3 nennt Gold, Silber, Platin und Palladium, nicht Kryptowährungen |
| Verzeichnis | laufend zu führen, mit Tag der Anschaffung und Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 5) | Aufzeichnungen nach der BAO |
| Tausch Krypto gegen Krypto | Veräußerung und Anschaffung zum Marktkurs (Rn. 54, 58) | keine Realisierung, auch im Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 3b mit § 27b Abs. 3 Z 2) |
| Steuersatz auf Kursgewinne | Einkommensteuertarif als Teil des Gewinns, dazu Gewerbesteuer | 27,5 % auch im Betriebsvermögen natürlicher Personen, außer die Coins sind Schwerpunkt des Betriebs (§ 27a Abs. 6) |
| Belege | Transaktionsübersicht der Börse oder Wallet, Kurs und Kursquelle (Rn. 102, 103) | Beleg je Zufluss mit Kurs und Datum |
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Wann Coins ins Betriebsvermögen gehören
Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter, die anhand ihres Marktpreises bewertet werden können (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 31). Ins Betriebsvermögen gehören sie, wenn sie dem Betrieb dienen: Coins, die ein Kunde als Entgelt überweist, Coins, die der Betrieb als Zahlungsmittel hält, oder Coins, die durch gewerbliches Mining oder Staking entstehen (Rn. 35 bis 39: nachhaltig, mit Gewinnabsicht, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr).
Privat gekaufte Bitcoin, die nichts mit dem Betrieb zu tun haben, bleiben Privatvermögen, auch wenn Sie Einzelunternehmer sind. Dafür gelten § 23 EStG und die Jahresfrist. Die Grenze zieht der Zweck, nicht die Wallet; eine getrennte Wallet für den Betrieb macht die Zuordnung aber belegbar.
Zufluss: Betriebseinnahme zum Marktkurs
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 19 Abs. 1 EStG 1988 wortgleich). Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung führt der Zugang von Kryptowerten im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebseinnahmen (Rn. 44). Eine Rechnung über 2.000 Euro, die der Kunde mit Bitcoin bezahlt, ist am Tag des Eingangs eine Betriebseinnahme von 2.000 Euro.
Bewertet wird mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung (Rn. 43). Als Marktkurs darf der Kurs einer Handelsplattform oder einer Kursliste dienen; ein nach dokumentierten Vorgaben ermittelter Tageskurs wird nicht beanstandet, solange die Wertermittlung gleichmäßig bleibt (Rn. 91). Die Kursquelle bleibt also über das Jahr dieselbe.
Der Einstand wird erst beim Verkauf abgesetzt
In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt sonst das Abflussprinzip: Ausgaben zählen im Jahr der Zahlung. Für bestimmte Wirtschaftsgüter macht § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG eine Ausnahme: Die Anschaffungskosten für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das BMF ordnet Kryptowerte genau dort ein: Sie sind als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte anzusehen, deren Anschaffungskosten erst beim Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei der Entnahme abzuziehen sind (Rn. 44). Wer im Betrieb Coins kauft, hat im Kaufjahr also keine Betriebsausgabe; sie kommt erst, wenn die Coins verkauft oder entnommen werden.
Dafür sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen, mit dem Tag der Anschaffung und den Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 5, Rn. 44). Das Verzeichnis ist die Liste jedes Zugangs mit Datum, Menge und Euro-Wert.
Österreich: Zufluss, Abfluss und die Sonderregeln für Kryptowährungen
Auch in Österreich darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden (§ 4 Abs. 3 EStG 1988). Zu- und Abfluss gelten wie in Deutschland (§ 19 EStG 1988).
Die Ausnahme vom Abfluss für das Umlaufvermögen nennt in Österreich Grundstücke sowie Gold, Silber, Platin und Palladium; Kryptowährungen stehen nicht in dieser Liste (§ 4 Abs. 3 EStG 1988). Dafür gibt es seit 2022 einen eigenen Absatz: Für Kryptowährungen, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind § 27b Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Z 2 zweiter bis vierter Satz anzuwenden (§ 4 Abs. 3b). Das heißt: Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks sind auch im Betrieb keine laufenden Einkünfte, und der Tausch Krypto gegen Krypto ist keine Realisierung.
Der Sondersteuersatz von 27,5 % gilt auch für Einkünfte aus Kryptowährungen natürlicher Personen im Betriebsvermögen, soweit sie zu den betrieblichen Einkunftsarten gehören; nicht aber, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt (§ 27a Abs. 6 EStG 1988). Die Betriebseinnahme aus der bezahlten Rechnung bleibt dagegen gewöhnlicher Gewinn zum Tarif.
Rechenbeispiel: Rechnung in Bitcoin bezahlt, später verkauft
Eine Beraterin stellt am 10. März eine Rechnung über 2.000 Euro netto. Der Kunde zahlt am 12. März 0,04 BTC; der Tageskurs der gewählten Kursquelle liegt bei 50.000 Euro, der Zugang ist 2.000 Euro wert. Am 20. November verkauft sie die 0,04 BTC für 2.400 Euro gegen Euro. Umsatzsteuer bleibt hier außen vor.
- Deutschland, 12. März: Betriebseinnahme 2.000 Euro. Im Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 steht: 0,04 BTC, 12. März, Anschaffungskosten 2.000 Euro. Eine Betriebsausgabe entsteht am Kauftag nicht.
- Deutschland, 20. November: Betriebseinnahme 2.400 Euro aus dem Verkauf, Betriebsausgabe 2.000 Euro aus dem Verzeichnis. Gewinn des Jahres aus dem Vorgang: 2.000 plus 400 gleich 2.400 Euro, zum Einkommensteuertarif und mit Gewerbesteuer. Eine Jahresfrist gibt es im Betriebsvermögen nicht.
- Österreich, 12. März: Betriebseinnahme 2.000 Euro zum Tarif. 20. November: 400 Euro Kursgewinn aus Kryptowährung, 27,5 % Sondersteuersatz, wenn der Handel nicht Schwerpunkt des Betriebs ist; die Einkünfte werden getrennt vom Tarifgewinn ausgewiesen.
- Hätte sie die 0,04 BTC im November in Ether getauscht statt verkauft: in Deutschland Veräußerung zum Marktkurs der Ether, in Österreich keine Realisierung, der Einstand von 2.000 Euro wandert in die Ether.
Belege und Aufzeichnungen
Das BMF verlangt Transaktionsübersichten, aus denen sich Anschaffung, Menge, Einstand, Erlös, Zeitpunkt und Kurs nachvollziehen lassen (Rn. 102). Als weitere Unterlagen nennt es Anschaffungszeitpunkt, Menge und Art des Vorgangs, die Handelsplattform, Erlös und Kosten in Euro, den Marktkurs und die Kursquelle sowie die Belege dazu (Rn. 103).
- Je Zufluss: Rechnung, Zahlungsnachweis der Blockchain oder Börse, Kurs und Kursquelle am Tag des Eingangs.
- Das Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG für Deutschland, fortlaufend, nicht erst am Jahresende.
- Je Verkauf oder Entnahme: Erlös in Euro, Datum, Gebühren, und welcher Zugang aus dem Verzeichnis abgeht.
- Eine Kursquelle für das ganze Jahr, dokumentiert, damit die Nichtbeanstandung nach Rn. 91 greift.
Wie Kryptofiskus die EÜR unterstützt
Die Buchhaltung von Kryptofiskus macht aus den Transaktionen ein Journal mit Soll und Haben, bewertet jeden Zugang zum Tageskurs und führt den Einstand je Coin mit. Die Exporte für DATEV, BMD, RZL, Lexware, Sage und SAP übernehmen die Buchungen in Ihr Programm; die Transaktionsnummer wird zur Belegnummer, Belege hängen an der Transaktion.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst erstellt Ihr Steuerprogramm oder Ihre Steuerberatung aus diesen Buchungen. Welcher Zugang beim Verkauf abgeht, zeigt die Kaufhistorie je Coin.
Muss ich bei Coins im Betrieb bilanzieren?
Nur wenn Sie die Grenzen überschreiten oder die Rechtsform es verlangt. In Deutschland greift die Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr (§ 141 Abs. 1 AO). In Österreich ab einem Umsatz von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (§ 125 Abs. 1 BAO). Wer bilanziert, bewertet die Coins zum Stichtag; dazu die Seiten zur Bilanzierung.
Zählt die Jahresfrist auch im Betrieb?
Nein. Die Jahresfrist des § 23 EStG gilt für private Veräußerungsgeschäfte. Im Betriebsvermögen ist jeder Verkauf Teil des Gewinns, egal wie lange die Coins gehalten wurden. Das ist der Preis dafür, dass Verluste im Betrieb den übrigen Gewinn mindern. In Österreich gilt im Betrieb wie privat der Sondersteuersatz, ohne Haltefrist.
Was passiert bei einer Entnahme ins Privatvermögen?
Die Entnahme ist in Deutschland der zweite Zeitpunkt, an dem der Einstand als Betriebsausgabe abgeht: erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, Rn. 44). Der Wert, mit dem die Entnahme als Einnahme anzusetzen ist, folgt den allgemeinen Regeln für Entnahmen; die Coins laufen danach im Privatvermögen mit einer neuen Anschaffung weiter. Wer Coins zwischen Betrieb und Privatvermögen bewegt, hält Datum und Kurs fest und klärt die Bewertung mit der Steuerberatung.
Was noch nicht geklärt ist
Die Umsatzsteuer auf eine in Krypto bezahlte Leistung behandelt diese Seite nicht; die gelesenen Quellen regeln die Einkommensteuer. Für Österreich nennt § 4 Abs. 3 EStG 1988 Kryptowährungen nicht in der Ausnahme vom Abflussprinzip; ob der Einstand beim Kauf von Coins im Betrieb sofort oder erst beim Ausscheiden abzusetzen ist, sagt der gelesene Gesetzestext nicht ausdrücklich, Ihre Steuerberatung kennt die Praxis der Finanzverwaltung. Und ob Mining oder Staking im Einzelfall gewerblich ist, entscheiden die Kriterien der Rn. 35 bis 39 je Fall.
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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 4 EStG (gesetze-im-internet.de), § 11 EStG (gesetze-im-internet.de), § 141 AO (gesetze-im-internet.de), BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte (Rn. 31, 35 bis 39, 43, 44, 54, 58, 91, 102, 103), EStG 1988 § 4 (RIS), EStG 1988 § 19 (RIS), EStG 1988 § 27a (RIS), BAO § 125 (RIS). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.