Krypto-Lending und die Steuer: Zinsen in Österreich, Deutschland und der Schweiz
Beim Lending verleihen Sie Coins und bekommen dafür Zinsen, meist in derselben Kryptowährung. Die Steuer greift in allen drei Ländern beim Zufluss der Zinsen, nicht erst beim Verkauf. Wie hoch sie ausfällt und was mit den erhaltenen Coins später passiert, unterscheidet sich. Hier stehen die Regeln mit Paragrafen, ein Rechenbeispiel und die Punkte, die noch offen sind.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Frage | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Einkunftsart | laufende Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2 Z 1 EStG) | sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) | Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG) |
| Steuersatz | 27,5 % Sondersteuersatz | persönlicher Steuersatz | Bund und Kanton, progressiv |
| Freigrenze | keine | 256 € im Jahr für alle Leistungen zusammen | keine |
| Zeitpunkt | Zufluss | Zufluss | Zufluss |
| Wert der Zinsen | Wert der bezogenen Coins zu diesem Zeitpunkt | Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses, Tageskurs wird nicht beanstandet | Wert im Zeitpunkt des Zuflusses in Franken |
| Einstand der erhaltenen Coins | derselbe Wert | derselbe Wert | Verkehrswert, für die Vermögenssteuer |
| Späterer Verkauf der Zins-Coins | 27,5 % auf den Gewinn | innerhalb eines Jahres § 23 EStG, danach steuerfrei; keine Verlängerung auf zehn Jahre | privater Kursgewinn steuerfrei |
| Formular | E1kv | Anlage SO | Wertschriftenverzeichnis |
Import und Portfolio kostenlos. Der Steuerbericht bewertet jeden Zufluss zum Tageskurs und ordnet ihn dem Land zu.
Was Lending steuerlich ist
Das deutsche BMF-Schreiben vom 6. März 2025 fasst es in einem Satz: Beim Lending werden Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen (Rn. 26). Ob die Gegenseite eine Börse, eine Lending-Plattform oder ein DeFi-Protokoll ist, spielt für die Einordnung der Zinsen keine Rolle. Es zählt, dass Sie Coins hergeben und dafür ein Entgelt bekommen.
In Österreich heißt derselbe Vorgang im Gesetz „Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen“ (§ 27b Abs. 2 Z 1 EStG). Das BMF nennt als Beispiel ausdrücklich Zinsen, die durch Verleihen der Kryptowährung erzielt werden, also das Lending.
Die Schweiz kennt keine eigene Krypto-Steuerregel. Das Arbeitspapier der ESTV ordnet Entschädigungen für hergegebene Token dem Ertrag aus beweglichem Vermögen zu (Art. 20 Abs. 1 DBG). Es nennt dabei Staking-Pools; Lending steht nicht ausdrücklich darin.
Österreich: 27,5 % auf jeden Zufluss
Zinsen aus Lending sind laufende Einkünfte aus Kryptowährungen. Sie unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG), wie die Kursgewinne. Eine Haltefrist oder eine Freigrenze gibt es nicht.
Die Steuer entsteht im Zuflusszeitpunkt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Wert der bezogenen Kryptowährungen zu diesem Zeitpunkt. Derselbe Wert ist laut BMF künftig der Einstand der erhaltenen Coins (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO). Verkaufen Sie die Zins-Coins später, zahlen Sie 27,5 % nur auf die Wertsteigerung seit dem Zufluss.
Das Verleihen selbst löst keine Steuer aus: Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 1 stellt laut Gesetz keinen Tausch dar (§ 27b Abs. 3 EStG). Die Forderung auf Rückzahlung gilt während der Laufzeit selbst als Kryptowährung (§ 27b Abs. 4 EStG). Ihr Einstand und Ihr Anschaffungsdatum laufen also weiter.
Eine Ausnahme nennt das BMF für private Kryptowährungsdarlehen: Wurde der Überlassungsvertrag rechtlich und tatsächlich nicht öffentlich angeboten, gilt nicht der Sondersteuersatz, sondern der progressive Einkommensteuertarif. Das trifft etwa ein Darlehen unter Bekannten, nicht das Angebot einer Plattform an alle Kunden.
Die Regeln gelten seit 1. März 2022 für Neuvermögen, also für Coins, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Verleihen Sie Altvermögen, gelten für die Zinsen trotzdem die neuen Regeln, und die erhaltenen Coins sind jedenfalls Neuvermögen.
Deutschland: sonstige Einkünfte mit 256 Euro Freigrenze
Im Privatvermögen sind Einkünfte aus dem Lending nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BMF-Schreiben, Rn. 65). Die Begründung: Sie erbringen eine Leistung, nämlich die Nutzungsüberlassung auf Zeit. Die Zinsen kommen mit Ihrem persönlichen Steuersatz in die Einkommensteuer, nicht mit der Abgeltungsteuer.
Die Freigrenze steht im Gesetz: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Ab 256 Euro ist der ganze Betrag steuerpflichtig. Und sie gilt für alle Leistungen zusammen, Staking-Erträge nach Rn. 48 zählen in denselben Topf.
Die erhaltenen Coins gelten als angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten (Rn. 65). Als Marktkurs darf der Kurs einer Handelsplattform oder einer Kursliste dienen (Rn. 43); ein nach festen Regeln ermittelter Tageskurs wird bis auf Weiteres nicht beanstandet (Rn. 91). Dieser Wert ist zugleich der Einstand für den späteren Verkauf.
Für den Verkauf der Zins-Coins gilt § 23 EStG: innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, danach steuerfrei. Die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre für Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle dienen, wendet das BMF bei Currency und Payment Token nicht an (Rn. 63). Verliehene Bitcoin oder Ether bleiben also bei der Jahresfrist.
Verluste aus Leistungen dürfen nur mit Gewinnen aus Leistungen verrechnet werden, in einem anderen Jahr nach § 10d (§ 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG). Übersteigen die Werbungskosten die Zinsen, mindert das nicht Ihr übriges Einkommen.
Schweiz: Einkommen beim Zufluss, Vermögen am Jahresende
Das ESTV-Arbeitspapier behandelt die Entschädigung für hergegebene Token als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG). Als Betrag aufzuführen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken. Der Ertrag wird mit dem übrigen Einkommen bei Bund und Kanton progressiv besteuert.
Verrechnungssteuer fällt nicht an: Zahlungs-Token sind keine Steuerobjekte nach Art. 4 Abs. 1 VStG, die Zahlungen sind keine Zinsen auf Obligationen oder Kundenguthaben.
Der spätere Verkauf der Zins-Coins ist für Privatpersonen ein steuerfreier Kapitalgewinn. Am Ende der Steuerperiode zählen alle Coins, auch verliehene, zum Vermögen und sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Für die verbreiteten Kryptowährungen veröffentlicht die ESTV die Steuerwerte in der Kursliste.
Rechenbeispiel: 1 ETH verliehen, 4 Prozent Zinsen
Sie verleihen am 1. Januar 1 ETH über eine Plattform und bekommen am 31. Dezember 0,04 ETH Zinsen. Der Tageskurs am 31. Dezember liegt bei 3.000 Euro. Die Zinsen sind damit 120 Euro wert, in allen drei Ländern ist das die Bemessungsgrundlage.
- Österreich: 120 Euro mal 27,5 % sind 33 Euro Steuer. Die 0,04 ETH haben einen Einstand von 120 Euro. Verkaufen Sie sie später für 150 Euro, fallen noch 8,25 Euro auf die 30 Euro Gewinn an.
- Deutschland, ohne weitere Leistungen: 120 Euro liegen unter 256 Euro, die Zinsen bleiben steuerfrei. Mit 200 Euro Staking-Erträgen im selben Jahr sind es 320 Euro, die Freigrenze ist überschritten, und die vollen 320 Euro kommen zum persönlichen Steuersatz in die Erklärung. Bei 30 % sind das 96 Euro.
- Deutschland, Verkauf der 0,04 ETH: innerhalb eines Jahres zählt der Gewinn zu den privaten Veräußerungsgeschäften, zusammen mit allen anderen Verkäufen des Jahres unter der 1.000-Euro-Freigrenze. Nach einem Jahr ist er steuerfrei.
- Schweiz: 120 Franken, umgerechnet am Tag des Zuflusses, kommen zum übrigen Einkommen. Am 31. Dezember stehen 1,04 ETH zum Kurs der ESTV-Liste im Wertschriftenverzeichnis. Der spätere Verkauf ist steuerfrei.
Was Sie für die Erklärung festhalten sollten
Das BMF-Schreiben verlangt bei Einkünften aus Leistungen, dass Überlassungsbeginn, Überlassungsende, Gegenstand, Entgelt und Konditionen bekannt sind (Rn. 102). Das ist auch in Österreich und der Schweiz die Grundlage, um den Zufluss zu belegen.
- Datum und Menge jeder Zinszahlung, am besten aus dem Export der Plattform.
- Den Kurs am Tag des Zuflusses und die Quelle des Kurses, immer dieselbe.
- Beginn und Ende der Überlassung und den vereinbarten Zinssatz.
- Bei Rückzahlung: Menge und Datum, damit der ursprüngliche Einstand weiterläuft.
Wie Kryptofiskus Lending-Erträge behandelt
Der Börsen-Sync liest Zinsen dort, wo die Schnittstelle sie liefert, zum Beispiel die USDC-Zinsen bei Coinbase, und speichert sie als Ertrag am Tag des Zuflusses. Andere Erträge kommen über den CSV-Import oder als Transaktion von Hand. Jeder Zufluss wird zum Tageskurs bewertet; dieser Wert ist zugleich der Einstand der Coins.
Der Steuerbericht ordnet die Erträge dem Land zu: in Österreich zu den laufenden Einkünften mit 27,5 % in der E1kv, in Deutschland zu den sonstigen Einkünften in der Anlage SO mit der 256-Euro-Prüfung, in der Schweiz zum Einkommen und zum Vermögen am 31. Dezember. Was Sie selbst eintragen, listet der Bericht unter „Manuelle Angaben“.
Ist das Verleihen selbst ein Verkauf?
In Österreich nein: Das Gesetz sagt, die Überlassung stellt keinen Tausch dar, und die Rückzahlungsforderung gilt als Kryptowährung. In der Schweiz spielt die Frage für Private keine Rolle, weil Kursgewinne steuerfrei sind.
Für Deutschland sagt das BMF-Schreiben nichts dazu, ob die Hingabe der Coins an die Plattform eine Veräußerung ist. Es regelt nur die erhaltenen Coins und verweist für deren Verkauf auf die allgemeinen Regeln (Rn. 65, 53 ff.). Wer Coins kurz vor Ablauf der Jahresfrist verleiht, sollte das mit der Steuerberatung klären.
Zählen Zinsen in Stablecoins anders?
Nein. Entscheidend ist der Zufluss eines Entgelts, nicht die Währung. Zinsen in USDC oder USDT werden wie Zinsen in Ether zum Kurs am Tag des Zuflusses bewertet. In Österreich gelten Stablecoins als Kryptowährung, in Deutschland als Kryptowerte, in der Schweiz als Zahlungs-Token.
Was ist mit Lending im Betriebsvermögen?
In Deutschland sind Erträge aus der Überlassung von Kryptowerten im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen; die erhaltenen Coins werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs bewertet (Rn. 64). In Österreich und der Schweiz gelten die Regeln der Gewinnermittlung des Betriebs. Diese Seite behandelt nur das Privatvermögen.
Was noch nicht geklärt ist
Drei Punkte beantwortet keine der gelesenen Quellen. Erstens, ob in Deutschland die Hingabe der Coins an die Plattform eine Veräußerung ist (siehe oben). Zweitens, wie ein Totalausfall behandelt wird, wenn die Plattform die verliehenen Coins nicht zurückzahlt: Weder das BMF-Schreiben noch die österreichische BMF-Seite nennen den Fall. Drittens nennt das ESTV-Arbeitspapier Lending nicht ausdrücklich; die Einordnung als Ertrag aus beweglichem Vermögen folgt der Regel für Staking-Entschädigungen.
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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): EStG 1988 § 27b (RIS), EStG 1988 § 27a (RIS), BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Stand 1.1.2026), BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte (Rn. 26, 43, 48, 53, 63, 65, 91, 102), § 22 EStG (gesetze-im-internet.de), § 23 EStG (gesetze-im-internet.de), ESTV: Arbeitspapier Kryptowährungen und ICOs/ITOs, ESTV: Kursliste ICTax. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.