§ 27b EStG erklärt: wie Österreich Kryptowährungen besteuert
§ 27b EStG 1988 ist die Grundnorm für Kryptowährungen in Österreich. Er teilt die Einkünfte in zwei Arten, nimmt Staking und Airdrops vom laufenden Ertrag aus, macht den Tausch Krypto gegen Krypto steuerneutral und definiert, was eine Kryptowährung ist. Hier stehen die vier Absätze mit ihrem Wortlaut, was sie bedeuten, ein Rechenbeispiel und die Punkte, die das Gesetz offen lässt.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Absatz | Inhalt | Beispiele |
|---|---|---|
| Abs. 1 | zwei Arten von Einkünften: laufende und realisierte Wertsteigerungen | Zinsen aus Lending, Verkauf von Bitcoin |
| Abs. 2 | laufende Einkünfte: Entgelte für die Überlassung und Erwerb durch einen technischen Prozess | Lending-Zinsen, Mining; nicht: Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks |
| Abs. 3 | realisierte Wertsteigerungen: Veräußerung und Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter | Verkauf gegen Euro, Kauf einer Ware mit Bitcoin; nicht: Tausch gegen andere Coins |
| Abs. 4 | Begriff der Kryptowährung | Bitcoin, Ether; Rückzahlungsforderungen aus Lending gelten mit |
Kryptofiskus trennt Alt- und Neuvermögen, rechnet den gleitenden Durchschnittspreis je Coin und setzt Staking mit null an.
Was regelt § 27b Abs. 1 EStG?
Abs. 1 ordnet: „Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).“ Beide Arten gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 4a) und tragen damit den besonderen Steuersatz von 27,5 % nach § 27a Abs. 1 Z 2.
Die Regel gilt für Neuvermögen. Laut Finanzministerium ist die Steuerpflicht erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Ältere Bestände sind Altvermögen und bleiben bei der früheren Besteuerung. Eine Ausnahme nennt das Ministerium ebenfalls: Setzen Sie Altvermögen nach dem Inkrafttreten für Lending oder Staking ein, gilt für diese Erwerbsvorgänge schon die neue Regel, und die so erworbenen Coins sind jedenfalls Neuvermögen.
Was sind laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2?
Der erste Satz lautet: „Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören 1. Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und 2. der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.“ Laufende Einkünfte sind also Zinsen für verliehene Coins und Coins aus eigenem Mining. Sie werden im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert.
Der zweite Satz nimmt vier Fälle aus: wenn die Leistung vorwiegend im Einsatz vorhandener Kryptowährungen besteht (Staking), wenn Coins unentgeltlich (Airdrops) oder für unwesentliche Leistungen (Bounties) übertragen werden und wenn Coins bei einer Abspaltung der Blockchain zugehen (Hardfork). Diese Coins sind nach Abs. 3 zu besteuern, also erst beim Verkauf, mit Anschaffungskosten von null (§ 27a Abs. 4 Z 5).
Das Finanzministerium grenzt ein: Die Ausnahme gilt nur für Leistungen zur Transaktionsverarbeitung, also Blockerstellung und Validierung. Wird ein Vorgang „Staking“ genannt, ist aber in Wahrheit ein Entgelt für das Überlassen von Coins, ist er schon beim Zufluss steuerpflichtig.
Ist ein Tausch nach § 27b Abs. 3 steuerpflichtig?
Realisiert wird bei der Veräußerung und beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich Euro. Wer mit Bitcoin eine Ware bezahlt, realisiert also. Für den Tausch zwischen zwei Coins sagt das Gesetz ausdrücklich das Gegenteil:
„Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.“ Gebühren eines solchen Tauschs mindern den Gewinn also nicht. Auch das Verleihen von Coins ist nach Abs. 3 kein Tausch.
Was ist eine Kryptowährung nach § 27b Abs. 4?
Abs. 4 definiert die Kryptowährung als eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert wird, nicht den Status von Geld hat, aber als Tauschmittel akzeptiert wird und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Dazu kommt ein Satz für das Lending:
„Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 entstehen.“ Wer Coins verleiht, hält damit steuerlich weiter eine Kryptowährung.
Rechenbeispiel: Kauf, Staking, Lending, Verkauf
Sie kaufen 2023 1 ETH für 2.000 € und erhalten 2024 aus Staking 0,05 ETH. 2025 verleihen Sie 1 ETH und bekommen 0,02 ETH Zinsen, als der Kurs bei 3.000 € liegt. 2026 verkaufen Sie 1,05 ETH für 3.150 €.
- Staking 2024: kein Zufluss zu versteuern, die 0,05 ETH haben Anschaffungskosten von null
- Lending 2025: 0,02 ETH × 3.000 € = 60 € laufende Einkünfte, 27,5 % davon sind 16,50 €
- Verkauf 2026: Erlös 3.150 €, Anschaffungskosten 2.000 € für 1 ETH plus null für 0,05 ETH, Gewinn 1.150 €
- Steuer auf den Verkauf: 27,5 % von 1.150 € = 316,25 €
- Liegen Käufe zu verschiedenen Preisen in einer Wallet, gilt der gleitende Durchschnittspreis (§ 27a Abs. 4 Z 3a)
Wer zieht die Steuer ab?
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen, ziehen inländische Schuldner und Dienstleister die Kapitalertragsteuer ab, schreibt das Finanzministerium. Bei Plattformen ohne Sitz in Österreich erklären Sie die Einkünfte selbst in der E1kv.
Was noch nicht geklärt ist
Wann eine Leistung „vorwiegend“ im Einsatz vorhandener Coins besteht, sagt § 27b nicht in Zahlen. Bei Liquid Staking, Restaking und DeFi-Protokollen ist die Grenze zwischen Staking und Überlassung im Einzelfall zu prüfen. Welche Anschaffungskosten ein Coin nach einem steuerneutralen Tausch trägt, regelt die Kryptowährungsverordnung, die wir für diese Seite nicht gelesen haben.
Weiterlesen
- Kryptosteuer Österreich
- Krypto-Lending und die Steuer
- Krypto-Steuerrechner Österreich
- Bitcoin in der GmbH in Österreich
- § 23 EStG bei Kryptowährungen: private Veräußerungsgeschäfte erklärt
Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 27b EStG 1988 (RIS; in Kraft seit 22.7.2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023, abgerufen am 7.11.2026), § 27 EStG 1988 (RIS), § 27a EStG 1988 (RIS), BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.