Bitcoin in der GmbH in Österreich: Körperschaftsteuer statt Sondersteuersatz

Privat kosten Kursgewinne aus Kryptowährungen in Österreich 27,5 %. In einer GmbH gilt dieser Satz nicht, dort zahlt die Gesellschaft Körperschaftsteuer, und bei der Ausschüttung zahlt der Gesellschafter noch einmal. Hier stehen die Regeln aus KStG und EStG, der genaue Wortlaut des Finanzministeriums, ein Rechenbeispiel mit einem Bitcoin und die Punkte, die das Gesetz offen lässt.

Stand: · von Reinhold Lackner

Körperschaftsteuer23 % (§ 22 Abs. 1 KStG)
Ab 202824 % für Einkommensteile über 1 Mio. €
Ausschüttung27,5 % KESt beim Gesellschafter
Tausch Krypto gegen Kryptoauch im Betrieb keine Realisierung (§ 4 Abs. 3b EStG)
Bitcoin privat gegen Bitcoin in der GmbH (Österreich, Neuvermögen)
FragePrivatIn der GmbH
Steuer auf Kursgewinne27,5 % Sondersteuersatz (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG)23 % Körperschaftsteuer als Teil des Gewinns (§ 22 Abs. 1 KStG)
Art der EinkünfteEinkünfte aus Kapitalvermögenalle Einkünfte sind gewerblich (§ 7 Abs. 3 KStG)
Tausch Krypto gegen Kryptokeine Realisierung (§ 27b Abs. 3 Z 2)keine Realisierung, die Regel gilt auch im Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 3b)
Kurs fällt am Stichtagohne Folge bis zum Verkaufniedrigerer Teilwert darf angesetzt werden (§ 6 Z 2 lit. a)
Geld beim Gesellschaftersoforterst durch Ausschüttung, darauf 27,5 % KESt
Gesamtlast im Beispiel unten27,5 %44,2 % nach Ausschüttung
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Gilt der Sondersteuersatz von 27,5 % in der GmbH?

Nach dem Gesetzestext nicht. § 27a Abs. 6 EStG lässt den Sondersteuersatz auch im Betriebsvermögen gelten, aber ausdrücklich für Einkünfte von natürlichen Personen. Eine GmbH ist keine natürliche Person. Ihr Einkommen wird mit Körperschaftsteuer besteuert, und die beträgt für die Kalenderjahre ab 2024 23 % (§ 22 Abs. 1 KStG).

Das Finanzministerium schreibt auf seiner Seite zu Kryptowährungen unter „Betriebliche Einkünfte“: „Wie auch beim klassischen Kapitalvermögen kommt der Sondersteuersatz für Kryptowährungen auch im Betriebsvermögen zur Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“ Der Satz nennt keine Rechtsform. Gemeint ist nach § 27a Abs. 6 der Betrieb einer natürlichen Person, etwa eines Einzelunternehmers.

Ab 1. Jänner 2028 gilt eine neue Fassung: 23 %, für Einkommensteile über 1.000.000 € 24 % (§ 22 Abs. 1 KStG in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026).

Warum alles gewerblich ist

Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen (§ 7 Abs. 3 KStG). Das trifft die GmbH. Kursgewinne, Staking-Erträge und Zinsen aus Lending landen damit im selben Gewinn und tragen dieselben 23 %.

Wie das Einkommen ermittelt wird, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz und dem KStG (§ 7 Abs. 2 KStG). Deshalb gelten die Regeln des EStG für Kryptowährungen im Betriebsvermögen auch für die GmbH, soweit sie nicht auf natürliche Personen beschränkt sind.

Ist ein Tausch Krypto gegen Krypto in der GmbH steuerpflichtig?

Nein. Für Kryptowährungen, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt die Tauschregel des Privatvermögens (§ 4 Abs. 3b EStG). Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere stellt keine Realisierung dar, damit zusammenhängende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG). Erst der Tausch in Euro, in Waren oder Leistungen ist eine Realisierung.

Rechenbeispiel: ein Bitcoin, zwei Jahre gehalten

Die GmbH kauft 2025 einen Bitcoin für 50.000 € und verkauft ihn 2027 für 80.000 €. Der Gewinn ist 30.000 €. Die Mindestkörperschaftsteuer und andere Ergebnisse der GmbH lassen wir weg.

Dem Gesellschafter bleiben von 30.000 € Gewinn 16.747,50 €. Hätte er den Bitcoin privat gekauft, wären es nach 27,5 % 21.750 €.

  • Körperschaftsteuer 23 % von 30.000 €: 6.900,00 €
  • Ausschüttung des Rests von 23.100 €: KESt 27,5 % = 6.352,50 €
  • Gesamtlast: 13.252,50 €, das sind 44,2 % des Gewinns
  • Buchung beim Kauf: Kryptowährungen 50.000 € an Bank 50.000 €
  • Buchung beim Verkauf: Bank 80.000 € an Kryptowährungen 50.000 € und Erträge aus dem Abgang 30.000 €

Was passiert, wenn der Kurs am Bilanzstichtag fällt?

Steuerlich darf der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, ist der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden (§ 6 Z 2 lit. a EStG). Steigt der Kurs später, darf höchstens bis zu den Anschaffungskosten zugeschrieben werden. Eine Zuschreibung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gilt auch steuerlich (§ 6 Z 13 EStG).

Die Verlustbeschränkung auf 55 % in § 6 Z 2 lit. c EStG betrifft Kryptowährungen, auf deren Erträge der Sondersteuersatz anwendbar ist. Wie die Bewertung nach UGB aussieht, steht auf der Seite zur Bilanzierung in Österreich.

Wie kommt der Gewinn zum Gesellschafter?

Über eine Gewinnausschüttung. Sie ist beim Gesellschafter ein Einkommen aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG). Wie die KESt einbehalten wird und ob der Gesellschafter zur Regelbesteuerung optieren kann, klärt Ihre Steuerberatung.

Was noch nicht geklärt ist

Der zitierte Satz des Finanzministeriums zum Sondersteuersatz im Betriebsvermögen nennt keine Rechtsform. Wir lesen ihn mit § 27a Abs. 6 EStG als Regel für natürliche Personen. Eine ausdrückliche Aussage des Ministeriums zur GmbH haben wir auf der Seite nicht gefunden.

Wie ein steuerneutraler Tausch im Jahresabschluss nach UGB abgebildet wird und ob dann Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen, sagen die gelesenen Gesetzestexte nicht. Ebenso offen ist hier, wie private Coins in eine GmbH eingelegt werden und was das privat auslöst. Beides klären Sie vorher mit Ihrer Steuerberatung.

Weiterlesen

Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): KStG 1988 § 7 (RIS), KStG 1988 § 22 (RIS), EStG 1988 § 4 (RIS), EStG 1988 § 6 (RIS), EStG 1988 § 27a (RIS), EStG 1988 § 27b (RIS), BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.