Krypto und Umsatzsteuer: was für Unternehmen in Deutschland und Österreich gilt
Wer Rechnungen in Bitcoin bezahlt bekommt, Coins gegen Euro tauscht oder schürft, fragt sich, wo Umsatzsteuer entsteht. Die Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015, das beide Länder übernommen haben. Hier steht je Vorgang, was das deutsche Bundesfinanzministerium und das österreichische Finanzministerium dazu schreiben, mit einem Rechenbeispiel und den Fragen, die keine Quelle beantwortet.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Vorgang | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Umtausch Euro gegen Bitcoin und zurück | steuerbare sonstige Leistung, steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG (BMF 27.2.2018) | steuerfreie Tätigkeit (BMF-Seite, EuGH C-264/14, UStR 2000 Rz 759) |
| Kunde zahlt in Bitcoin | Entgelt ist der Gegenwert in Euro zum Zeitpunkt der Leistung (BMF 27.2.2018) | Bemessungsgrundlage ist der Wert des Bitcoins (BMF-Seite) |
| Firma zahlt mit Bitcoin | Hingabe zur bloßen Entgeltentrichtung nicht steuerbar (BMF 27.2.2018) | keine eigene Aussage auf der BMF-Seite |
| Mining | nicht steuerbar, kein Leistungsaustausch (BMF 27.2.2018) | unterliegt nicht der Umsatzsteuer (BMF-Seite) |
| Gebühren für eine Wallet-App | elektronisch erbrachte sonstige Leistung, steuerpflichtig bei Leistungsort im Inland (BMF 27.2.2018) | keine eigene Aussage auf der BMF-Seite |
| Andere Kryptowährungen | gleichgestellt, wenn als Zahlungsmittel akzeptiert und ohne anderen Zweck (UStAE 4.8.3 Abs. 3a) | Aussagen der BMF-Seite gelten für Bitcoin |
| Staking | keine Aussage gefunden | keine Aussage gefunden |
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Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?
Im Urteil vom 22. Oktober 2015, Rechtssache C-264/14 (Hedqvist), ging es um einen Händler, der Kronen gegen Bitcoin tauschte und an der Spanne zwischen Ankauf und Verkauf verdiente. Der Gerichtshof entschied zwei Dinge. Der Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoin und umgekehrt ist eine Dienstleistung gegen Entgelt. Und diese Dienstleistung ist von der Mehrwertsteuer befreit, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Das Urteil betrifft den Umtausch. Wie Bitcoin als Zahlungsmittel für andere Leistungen zu behandeln ist, haben die Finanzverwaltungen daraus abgeleitet.
Muss ich Umsatzsteuer zahlen, wenn ein Kunde in Bitcoin bezahlt?
Ja, auf Ihre Leistung, wie bei einer Zahlung in Euro. Das deutsche Bundesfinanzministerium setzt die Verwendung von Bitcoin der Verwendung konventioneller Zahlungsmittel gleich, soweit Bitcoin keinem anderen Zweck dient. Das Entgelt bestimmt sich nach dem Gegenwert in Euro zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Umgerechnet wird zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs, etwa auf einem Umrechnungsportal im Internet, und der leistende Unternehmer hat ihn zu dokumentieren (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018).
Das österreichische Finanzministerium schreibt: Leistungen, deren Entgelt in Bitcoins besteht, sind gleich zu behandeln wie Leistungen, deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.
Rechenbeispiel: Beratung, bezahlt in Bitcoin
Eine deutsche GmbH berät einen Kunden für 1.000 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer sind das 1.190 €. Am Tag der Leistung steht Bitcoin laut dem dokumentierten Kurs bei 100.000 €, der Kunde überweist 0,0119 BTC.
- Umsatzsteuer: 190 €, geschuldet in Euro wie bei jeder anderen Rechnung
- Buchung der Rechnung: Forderungen 1.190 € an Umsatzerlöse 1.000 € und Umsatzsteuer 190 €
- Buchung der Zahlung: Kryptowerte 1.190 € an Forderungen 1.190 €
- Festzuhalten: Datum der Leistung, Kurs 100.000 €, Kursquelle, Transaktions-ID
- Steigt Bitcoin danach auf 110.000 €, ändert das die Umsatzsteuer nicht. Der Kursgewinn zählt erst beim Verkauf der Coins zum Ertrag
Ist der Umtausch von Bitcoin in Euro umsatzsteuerpflichtig?
Er ist steuerbar, aber steuerfrei. In Deutschland ist der Umtausch eine steuerbare sonstige Leistung, die in richtlinienkonformer Auslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Vorschrift befreit die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. In Österreich nennt das Finanzministerium den Umtausch eine steuerfreie Tätigkeit und verweist auf das Urteil und die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000 Rz 759). Die Befreiung im österreichischen Gesetz steht in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994, gleich lautend wie in Deutschland.
Für Handelsplattformen unterscheidet das deutsche Schreiben: Stellt der Betreiber nur den technischen Marktplatz bereit, gibt es keine Befreiung nach § 4 Nr. 8 UStG. Kauft und verkauft er Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen, kommt die Befreiung in Betracht.
Gilt das auch für Ether, Stablecoins und andere Coins?
In Deutschland ja, mit einer Bedingung. Seit dem Schreiben von 2018 steht im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a: Virtuelle Währungen werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit sie von den Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Spielwährungen in Onlinespielen sind ausgenommen.
Die österreichische Seite formuliert ihre Aussagen für Bitcoin.
Ist Mining umsatzsteuerpflichtig?
Nach beiden Finanzverwaltungen nicht. Das deutsche Schreiben nennt die Leistungen der Miner nicht steuerbare Vorgänge. Die neuen Bitcoin aus dem System sind kein Entgelt, weil kein Leistungsaustausch mit einem identifizierbaren Leistungsempfänger vorliegt, und die Transaktionsgebühren werden freiwillig gezahlt. Österreich schreibt, Bitcoin-Mining unterliege mangels identifizierbarem Leistungsempfänger nicht der Umsatzsteuer.
Für Gebühren, die Anbieter für eine Wallet-App verlangen, sieht das deutsche Schreiben dagegen eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, die steuerpflichtig ist, soweit der Leistungsort im Inland liegt.
Was noch nicht geklärt ist
Für Staking haben wir weder im deutschen Schreiben von 2018 noch auf der österreichischen Seite eine Aussage zur Umsatzsteuer gefunden. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt die Einkommensteuer, nicht die Umsatzsteuer. Ob Staking-Belohnungen ein Entgelt für eine Leistung sind, ist damit offen.
Ebenso offen bleiben Token, die einem anderen Zweck als der Zahlung dienen, etwa Utility-Token, und die Frage, wie sich steuerfreie Umsätze mit Krypto auf den Vorsteuerabzug eines Unternehmens auswirken. Die gelesenen Quellen sagen dazu nichts. Klären Sie das vor dem ersten Geschäft mit Ihrer Steuerberatung.
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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist (EUR-Lex), BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018, III C 3 - S 7160-b/13/10001 (Wortlaut bei deubner-steuern.de), § 4 UStG (gesetze-im-internet.de), UStG 1994 § 6 (RIS), BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, Abschnitt Umsatzsteuer, BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.