Krypto in der Firma: was in der Schweiz für AG und GmbH gilt
Privat sind Kursgewinne auf Kryptowährungen in der Schweiz in der Regel steuerfrei. In einer AG oder GmbH sind sie Teil des Reingewinns, und das Eigenkapital trägt die Kapitalsteuer. Wie hoch beides ausfällt, hängt auch davon ab, wie die Firma ihre Coins in der Bilanz bewertet. Hier stehen die Regeln aus DBG, StHG und OR, ein Beispiel mit zwei Bewertungswegen und die Punkte, die je Kanton verschieden sind.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Frage | Privat | In der AG oder GmbH |
|---|---|---|
| Kursgewinn beim Verkauf | in der Regel steuerfreier Kapitalgewinn (ESTV-Arbeitspapier, Art. 16 Abs. 3 DBG) | Teil des Reingewinns, Gewinnsteuer (Art. 58 DBG) |
| Kursverlust | nicht abzugsfähig | mindert den Reingewinn |
| Steuer auf den Bestand | Vermögenssteuer zum Steuerwert der ESTV-Kursliste | Kapitalsteuer auf das Eigenkapital (Art. 29 StHG) |
| Bewertung | Steuerwert der ESTV-Kursliste am 31.12. | nach OR: Anschaffungswert oder Kurs am Bilanzstichtag |
| Geld beim Aktionär | sofort | über eine Dividende, darauf 35 % Verrechnungssteuer |
Journal aus Börsen und Wallets in Franken, Stichtagsbewertung nach OR, Export für die Buchhaltung. 14 Tage kostenlos testen.
Warum der Kursgewinn in der Firma steuerbar ist
Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft knüpft an die Erfolgsrechnung an. Der steuerbare Reingewinn setzt sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung zusammen, korrigiert um die Punkte, die Art. 58 DBG aufzählt. Das ESTV-Arbeitspapier zu Kryptowährungen vom 14. Dezember 2021 sagt es so: Die steuerliche Gewinnermittlung richtet sich nach der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, sofern keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften zu beachten sind. Handelsrechtlich nicht verbuchte Aufwendungen können steuerrechtlich nicht geltend gemacht werden.
Einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn gibt es in der Firma nicht. Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn, dazu gehören auch Aufwertungsgewinne, die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschrieben wurden (Art. 24 Abs. 1 StHG).
Wie hoch ist die Gewinnsteuer?
Beim Bund beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften 8,5 % des Reingewinns (Art. 68 DBG). Die Steuern selbst gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand (Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG), deshalb ist die Last auf den Gewinn vor Steuern etwas geringer als 8,5 %.
Kantone und Gemeinden erheben eine eigene Gewinnsteuer mit eigenem Satz. Die Gesamtbelastung unterscheidet sich darum je Sitz der Firma deutlich. Den Satz Ihres Kantons finden Sie bei dessen Steuerverwaltung.
Anschaffungswert oder Kurs am Bilanzstichtag?
Das OR lässt zwei Wege zu. Grundsätzlich dürfen Aktiven nicht höher als zu den Anschaffungskosten bewertet werden, Wertverluste sind durch Wertberichtigungen zu berücksichtigen (Art. 960a OR). Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen aber zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn er über dem Anschaffungswert liegt (Art. 960b Abs. 1 OR).
Wer den Kurswert wählt, muss alle Aktiven derselben Bilanzposition mit beobachtbarem Marktpreis so bewerten und im Anhang darauf hinweisen. Gegen Kursschwankungen darf eine Wertberichtigung gebildet werden, die aber weder den Anschaffungswert noch den tieferen Kurswert unterschreiten darf (Art. 960b Abs. 2 OR). Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs stehen in der Bilanz direkt nach den flüssigen Mitteln (Art. 959a Abs. 1 OR).
Rechenbeispiel: ein Bitcoin, zwei Bewertungswege
Eine AG kauft 2025 einen Bitcoin für 50'000 Franken. Am 31. Dezember 2025 steht er bei 70'000 Franken, 2026 verkauft sie ihn für 80'000 Franken. Gerechnet ist nur die Bundessteuer von 8,5 %, ohne Kanton und Gemeinde und ohne den Abzug der Steuer als Aufwand.
- Anschaffungswert: 2025 kein Gewinn, Bitcoin bleibt mit 50'000 Franken in der Bilanz
- Anschaffungswert: 2026 Gewinn 30'000 Franken, Bundessteuer 2'550 Franken
- Kurswert nach OR 960b: 2025 Aufwertung um 20'000 Franken, Bundessteuer 1'700 Franken schon für 2025
- Kurswert nach OR 960b: 2026 Gewinn noch 10'000 Franken, Bundessteuer 850 Franken
- Beim Bund zusammen in beiden Fällen 2'550 Franken. Der Unterschied ist der Zeitpunkt und das höhere Eigenkapital Ende 2025, das die kantonale Kapitalsteuer trifft
- Buchung beim Kauf: Kryptowährungen 50'000 an Bank 50'000
- Buchung der Aufwertung: Kryptowährungen 20'000 an Ertrag aus Bewertung 20'000
Was trifft die Kapitalsteuer?
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Bei Kapitalgesellschaften besteht es aus dem einbezahlten Aktien- oder Stammkapital, den offenen Reserven und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (Art. 29 Abs. 2 StHG). Geregelt ist sie im Steuerharmonisierungsgesetz, also für Kantone und Gemeinden, mit Sätzen je Kanton.
Für die Coins heisst das: Bewertet die Firma zum Anschaffungswert, steckt ein Kursanstieg als stille Reserve in der Bilanz, die noch nicht versteuert ist. Bewertet sie zum Kurswert, wird der Anstieg zu versteuertem Gewinn und erhöht das Eigenkapital.
Wie kommt der Gewinn zum Aktionär?
Über eine Dividende. Gewinnanteile auf Aktien und Stammanteile einer GmbH unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG), sie beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Wie der Aktionär sie zurückerhält oder anrechnet und wie die Dividende bei ihm besteuert wird, hängt von seinem Wohnsitz und seiner Beteiligung ab.
Was noch nicht geklärt ist
Das ESTV-Arbeitspapier behandelt die Gewinnsteuer ausführlich für Firmen, die selbst Token ausgeben, nicht für Firmen, die Bitcoin und andere Zahlungs-Token nur halten. Eine eigene Aussage dazu, ob die Steuerverwaltung eine Bewertung nach Art. 960b OR für Kryptowährungen immer akzeptiert, haben wir dort nicht gefunden.
Die Sätze der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer sowie mögliche Ermässigungen stehen in den kantonalen Gesetzen und sind hier nicht gerechnet. Klären Sie die Bewertung und den Steuerwert mit Ihrer Treuhand oder Steuerberatung, bevor die Firma Coins kauft.
Weiterlesen
- Kryptowerte bilanzieren in der Schweiz (OR)
- Krypto in der Schweizer Steuererklärung
- Bitcoin-Kurs in Franken für jeden Tag
- Krypto-Buchhaltung
- Krypto-Steuerberater finden: wie Sie Zulassung, Erfahrung und Kosten prüfen
- Bitcoin in der GmbH: was die Gesellschaft auf Kursgewinne zahlt
- Bitcoin in der GmbH in Österreich: Körperschaftsteuer statt Sondersteuersatz
- Kryptowährung buchen: die Buchungssätze vom Kauf bis zum Verkauf
Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): DBG Art. 58 (fedlex), DBG Art. 59 (fedlex), DBG Art. 68 (fedlex), StHG Art. 24 (fedlex), StHG Art. 29 (fedlex), OR Art. 959a, 960a, 960b (fedlex), VStG Art. 4 und 13 (fedlex), ESTV-Arbeitspapier Kryptowährungen vom 14. Dezember 2021 (PDF). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.