Krypto in der Schweizer Steuererklärung: Wertschriftenverzeichnis, Kurs und Erträge

Als Privatperson zahlen Sie in der Schweiz keine Steuer auf Kursgewinne. Trotzdem gehören Ihre Coins jedes Jahr in die Steuererklärung: der Bestand am Ende der Steuerperiode ins Wertschriftenverzeichnis für die Vermögenssteuer, die Erträge aus Staking oder Lending als Einkommen. Hier steht Schritt für Schritt, was die ESTV und die Kantone dazu schreiben, mit einem Rechenbeispiel.

Stand: · von Reinhold Lackner

Kursgewinne privatsteuerfrei
StichtagEnde der Steuerperiode
FormularWertschriftenverzeichnis
Staking, LendingErtrag am Tag des Zuflusses
Was vier Kantone zur Deklaration von Kryptowährungen schreiben
FrageZürich (ZStB 16.5)Zug (Merkblatt 2022)Basel-Stadt (Merkblatt 2026)Aargau (EasyTax)
Wo deklarierenWertschriften- und Guthabenverzeichnis, als „übrige Guthaben“ mit Bezeichnung der KryptowährungFormular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Code „KR Kryptowährungen“Formular W Wertschriftenverzeichnis, mit detaillierter Aufstellung je KryptowährungWertschriften- und Guthabenverzeichnis (Form. 101.05), Code „KR Kryptowährungen“
KursJahresendsteuerkurs der ESTV, sonst Jahresschlusskurs der gängigsten BörsenplattformKurs der ESTV, sonst Jahresendkurs der Handelsplattform, über die gehandelt wurdeKurs der ESTV, sonst gängigste Börsenplattform oder die eigene HandelsplattformKurs der ESTV, sonst Jahresendkurs der eigenen Handelsplattform
Ohne Kursnicht genanntursprünglicher Kaufpreis in Frankenursprünglicher Kaufpreis in Franken, Beleg Kaufquittungursprünglicher Kaufpreis in Franken
NachweisAusdruck der Wallet, Stand Ende der SteuerperiodeAusdruck der Jahresendbestände im WalletAusdruck der Wallet, Stand Ende der SteuerperiodeAusdruck der Jahresendbestände im Wallet
ErträgeMining ist Einkommen aus selbständiger ErwerbstätigkeitStaking als Vermögensertrag, je Währung in Rubrik B, Wert am Tag des AnspruchsStaking, Airdrops, Lending, Mining als Vermögensertrag, Formular W Rubrik BMining ist steuerbares Einkommen
Kursgewinne privatsteuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG)steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Bst. b StG)steuerfrei (§ 25 Abs. 1 lit. a StG)steuerfrei (§ 33 Abs. 1 lit. i StG)
Verluste privatsteuerlich unbeachtlichnicht abziehbarnicht abziehbarnicht abziehbar
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Bestand am 31.12. je Coin, Erträge im Jahr, Wertschriftenverzeichnis vorausgefüllt. Anmeldung kostenlos.

Was überhaupt in die Steuererklärung gehört

Zwei Dinge, nicht drei. Erstens der Bestand: Zahlungs-Token wie Bitcoin und Ether sind bewegliches Kapitalvermögen und unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer; sie sind am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu deklarieren (ESTV-Arbeitspapier, Ziffer 2.2.1). Zweitens die Erträge: Was Sie für das Zurverfügungstellen Ihrer Coins bekommen, ist Einkommen.

Nicht dazu gehören die Kursgewinne. Gewinne und Verluste aus dem Kauf und Verkauf stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar (Ziffer 2.2.2). Ein Verkauf, ein Tausch oder eine Auszahlung in Franken lösen für Private keine Einkommenssteuer aus. Das gilt, solange Sie nicht als gewerbsmässiger Händler gelten, dazu unten mehr.

Die Kantone setzen das in ihren Merkblättern um. Zürich fasst es so zusammen: Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren; Kursgewinne und Kursverluste im Privatvermögen sind in der Regel steuerlich unbeachtlich.

Schritt 1: Bestand am Ende der Steuerperiode je Coin

Stichtag ist das Ende der Steuerperiode, also der 31. Dezember für alle, die das ganze Jahr steuerpflichtig waren. Sie brauchen je Kryptowährung die Menge über alle Wallets und Börsenkonten hinweg: 0,5 BTC auf dem Hardware-Wallet und 0,1 BTC bei der Börse sind 0,6 BTC.

Als Nachweis verlangen die Kantone einen Ausdruck der Wallet mit dem Stand per Ende der Steuerperiode (Zürich, Basel-Stadt) oder der Jahresendbestände im Wallet (Zug, Aargau). Für Börsenguthaben dient der Kontoauszug der Börse zum Stichtag.

Verliehene Coins und Coins im Staking gehören weiter zu Ihrem Vermögen. Die Merkblätter unterscheiden nicht danach, wo die Coins liegen oder ob sie gerade gebunden sind.

Schritt 2: der Kurs zum Stichtag

Die ESTV publiziert die Steuerwerte der verbreitetsten Kryptowährungen in ihrer Kursliste (Arbeitspapier, Fussnote 3). Basel-Stadt und Aargau beschreiben den Wert als Durchschnitt von verschiedenen Handelsplattformen. Aargau nennt als Beispiel den Steuerwert für Bitcoin am 31.12.2024: 85'926.49 Franken.

Für Coins ohne ESTV-Kurs sagen die Kantone fast dasselbe: der Jahresendkurs der gängigsten Börsenplattform für diese Währung (Zürich, Basel-Stadt) oder der Handelsplattform, über die Sie gekauft und verkauft haben (Zug, Aargau, Basel-Stadt). Zug verweist zusätzlich auf Coinmarketcap als Anhaltspunkt.

Gibt es gar keinen Kurs, ist der ursprüngliche Kaufpreis in Franken zu deklarieren (ESTV, Zug, Basel-Stadt, Aargau). Basel-Stadt will dafür die Kaufquittung als Beleg.

Schritt 3: das Wertschriftenverzeichnis ausfüllen

Alle vier Kantone schicken die Coins in dasselbe Formular, nur die Rubrik heisst anders. Aargau nennt das Formular 101.05 und verlangt in der ersten Spalte den Code „KR Kryptowährungen“; Zug verlangt denselben Code in der Spalte „Art/Bezeichnung“. Zürich deklariert sie als „übrige Guthaben“ mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung. Basel-Stadt will das Formular W und dazu eine detaillierte Aufstellung mit Bezeichnung der Kryptowährungen als Beilage.

Je Zeile stehen Bezeichnung, Menge und Steuerwert in Franken. Wer in einem anderen Kanton wohnt, findet die eigene Rubrik im Wegweiser zur Steuererklärung des Kantons; das Prinzip ist dasselbe, weil die Vermögenssteuer im Steuerharmonisierungsgesetz für alle Kantone gleich angelegt ist.

Schritt 4: Erträge aus Staking, Lending, Airdrops und Mining

Die Entschädigung aus einem Staking-Pool qualifiziert laut ESTV als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG). Als Betrag aufzuführen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken (Arbeitspapier, Ziffer 2.2.2). Airdrops unterliegen im Zeitpunkt ihrer Zuteilung im Umfang ihres Verkehrswerts als Ertrag der Einkommenssteuer.

Basel-Stadt nennt die Fälle am vollständigsten: Erträge aus dem Zurverfügungstellen einer Kryptowährung, zum Beispiel Staking, Airdrops, Lending oder Yield Farming und Mining, sind steuerbarer Vermögensertrag und je Kryptowährung im Formular W in der Rubrik B „Werte ohne Verrechnungssteuer“ zu deklarieren. Massgeblich ist die Höhe des Ertrags am Tag des rechtlichen Anspruchs. Zug sagt für Staking dasselbe: je Währung in Rubrik B, kumuliert für die Steuerperiode.

Mining ist ein eigener Fall. Zürich ordnet das Schürfen gegen Entgelt dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu; Zug und Aargau sprechen von steuerbarem Einkommen, das je nach Rahmenbedingungen selbständiger oder unselbständiger Nebenerwerb ist. Lohn in Kryptowährung gehört auf den Lohnausweis, zum Wert am Tag des Zuflusses.

Rechenbeispiel: 0,5 BTC und Staking-Erträge

Sie halten am 31. Dezember 2024 insgesamt 0,5 BTC, verteilt auf eine Hardware-Wallet und ein Börsenkonto. Im Juni haben Sie 0,01 BTC aus einem Staking-Pool erhalten; der Kurs an diesem Tag lag bei 60'000 Franken. Im Oktober haben Sie 0,2 BTC mit 8'000 Franken Gewinn verkauft.

  • Vermögen: 0,5 BTC mal 85'926.49 Franken, der Steuerwert der ESTV für den 31.12.2024 laut Kanton Aargau, ergibt 42'963 Franken im Wertschriftenverzeichnis. Als Nachweis liegen der Wallet-Ausdruck und der Kontoauszug der Börse zum Stichtag bei.
  • Ertrag: 0,01 BTC mal 60'000 Franken sind 600 Franken Vermögensertrag, in Rubrik B ohne Verrechnungssteuer. Sie werden mit dem übrigen Einkommen besteuert.
  • Verkauf: Die 8'000 Franken Gewinn sind ein steuerfreier privater Kapitalgewinn. Sie erscheinen nirgends, nur der Bestand ist am Jahresende um 0,2 BTC kleiner.
  • Die Vermögenssteuer auf die 42'963 Franken legt Ihr Kanton fest, oft zusammen mit der Gemeinde; ein Freibetrag auf das Gesamtvermögen kommt vorher zum Abzug.

Wann gelten Sie als gewerbsmässiger Händler?

Dann sind Gewinne steuerbar und Verluste abziehbar. Alle vier Kantone wenden dafür das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss an. Es nennt in Ziffer 3 fünf Kriterien, bei denen die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung ausgehen, wenn sie alle zusammen erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Werte beträgt mindestens 6 Monate.
  • Das Transaktionsvolumen des Jahres, also die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse, beträgt nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Die Kapitalgewinne sind nicht nötig, um fehlende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen; das ist regelmässig der Fall, wenn sie weniger als 50 Prozent des Reineinkommens ausmachen.
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Derivate, insbesondere Optionen, dienen nur der Absicherung eigener Positionen.
  • Fehlt eines der Kriterien, ist Gewerbsmässigkeit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht gegeben: Dann zählen laut Ziffer 4.3 vor allem das Transaktionsvolumen mit kurzer Besitzdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel und spekulative Derivate, alles nach den gesamten Umständen des Einzelfalls.

Wie Kryptofiskus die Schweizer Erklärung vorbereitet

Der Steuerbericht für die Schweiz rechnet den Bestand je Coin zum 31. Dezember über alle verbundenen Börsen und Wallets, bewertet ihn zum Jahresendkurs und sammelt die Erträge des Jahres mit dem Kurs am Tag des Zuflusses. Daraus entsteht das Wertschriftenverzeichnis für Ihren Kanton. Was Sie selbst eingetragen oder geschätzt haben, listet der Bericht unter „Manuelle Angaben“.

Den Kurs der ESTV-Liste ersetzt der Bericht nicht: Prüfen Sie die Werte der grossen Coins gegen die Kursliste ICTax, bevor Sie einreichen, und tragen Sie den amtlichen Steuerwert ein, wo er abweicht.

Muss ich Krypto angeben, wenn die Gewinne steuerfrei sind?

Ja. Steuerfrei sind nur die Kursgewinne. Der Bestand unterliegt der Vermögenssteuer, die Erträge der Einkommenssteuer, und beides wird deklariert. Aargau formuliert es so: Kryptowährungen unterliegen zum Jahresendkurs zusammen mit den übrigen Vermögenswerten der Vermögenssteuer.

Kann ich Verluste abziehen?

Nein, nicht im Privatvermögen. Weil die Gewinne steuerfrei sind, können Verluste auf Kryptowährungen steuerlich nicht abgezogen werden; Zug, Basel-Stadt und Aargau schreiben das wörtlich, Zürich nennt Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich. Nur wer gewerbsmässig handelt, darf Verluste abziehen, versteuert dafür aber die Gewinne.

Welche Frist gilt?

Die Frist für die Steuererklärung legt jeder Kanton selbst fest, meist im Frühjahr, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Termine und die Zahlungsfristen stehen auf unserer Seite zur Steuerfälligkeit in der Schweiz.

Was noch nicht geklärt ist

Lending nennt nur das Merkblatt von Basel-Stadt ausdrücklich; das Arbeitspapier der ESTV regelt Staking-Pools und Airdrops, Zürich und Aargau nur Mining. Die Behandlung als Vermögensertrag folgt für Lending aus Basel-Stadt und aus der Regel für Staking. Die Rubrik und der Code im Wertschriftenverzeichnis sind in jedem Kanton anders benannt; die Tabelle oben zeigt vier Kantone, für die übrigen gilt der Wegweiser des Kantons.

Weiterlesen

Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): ESTV: Arbeitspapier Kryptowährungen und ICOs/ITOs, ESTV: Kursliste ICTax, ESTV: Kreisschreiben Nr. 36, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (27.7.2012), Kanton Zürich: Steuerbuch ZStB 16.5, Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, Kanton Zug: Merkblatt Kryptowährungen (22.7.2022), Kanton Basel-Stadt: Merkblatt Besteuerung von Kryptowährungen (7.1.2026), Kanton Aargau: Kryptowährungen in der Steuererklärung (EasyTax). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.