§ 23 EStG bei Kryptowährungen: private Veräußerungsgeschäfte erklärt
§ 23 EStG ist die Vorschrift, nach der private Gewinne aus Bitcoin, Ether und anderen Coins in Deutschland steuerpflichtig sind oder eben nicht. Sie ist kurz, aber jedes Wort zählt: wann ein Jahr vorbei ist, welche Coins zuerst verkauft gelten und wohin Verluste gehen. Hier steht der Wortlaut der Sätze, die für Krypto wichtig sind, mit Erklärung, einem Rechenbeispiel mit zwei Käufen und den Punkten, die das Gesetz offen lässt.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Stelle | Inhalt | Für Krypto |
|---|---|---|
| Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | andere Wirtschaftsgüter, nicht mehr als ein Jahr | Kryptowerte gehören dazu (BMF Rn. 53, BFH IX R 3/22) |
| Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 | zuerst angeschaffte Fremdwährungsbeträge gelten zuerst veräußert | für Krypto regelt das BMF-Schreiben die Reihenfolge (Rn. 61) |
| Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 | zehn Jahre bei Nutzung als Einkunftsquelle | gilt für Currency und Payment Token nicht (Rn. 63) |
| Abs. 3 Satz 1 | Gewinn = Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten und Werbungskosten | Gebühren beim Verkauf sind Werbungskosten (Rn. 59) |
| Abs. 3 Satz 5 | Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei | eigene Seite zur Freigrenze |
| Abs. 3 Satz 7 und 8 | Verluste nur mit privaten Veräußerungsgewinnen, Rück- und Vortrag | Verluste aus Krypto mindern keine anderen Einkünfte |
Kryptofiskus rechnet jeden Verkauf nach FIFO je Coin und zeigt, welche Lose die Jahresfrist schon hinter sich haben.
Was steht in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG?
Der Satz, um den es bei Krypto geht, lautet: „2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“
Kryptowerte sind solche anderen Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 sagt es in Rn. 53 und verweist dafür auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023, IX R 3/22. Steuerpflichtig ist ein Gewinn also nur, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer länger hält, verkauft nach dem Gesetz steuerfrei.
Als Verkauf zählt nicht nur der Tausch in Euro. Nach Rn. 54 ist auch der Tausch gegen Waren, Dienstleistungen oder andere Kryptowerte eine Veräußerung, und nach jedem Tausch beginnt die Frist für die erhaltenen Coins neu (Rn. 55).
Wie wird die Jahresfrist berechnet?
Für die Berechnung von Fristen gelten im Steuerrecht die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (§ 108 Abs. 1 AO). Fällt der Anfang einer Frist auf ein Ereignis im Lauf eines Tages, wird dieser Tag nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Frist von einem Jahr endet dann mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
Für einen Kauf am 10. März 2025 heißt das: Die Frist endet mit Ablauf des 10. März 2026. Ein Verkauf am 10. März 2026 liegt noch innerhalb der Frist, ein Verkauf am 11. März 2026 nicht mehr.
Welcher Zeitpunkt gilt, sagt Rn. 55: bei einer zentralen Handelsplattform die dort aufgezeichneten Zeitpunkte, bei einem direkten Tausch ohne Börse in der Regel die Zeitpunkte aus der Wallet.
Welche Coins gelten als zuerst verkauft?
Das Gesetz kennt eine feste Reihenfolge nur für Fremdwährungen: „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.“ Für Kryptowerte gilt nach Rn. 61 der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Coins einer Handelsbezeichnung als zuerst veräußert, also FIFO. Die Methode gilt je Wallet und bleibt, bis der Bestand dieser Coins in der Wallet ganz verkauft ist (Rn. 62).
Rechenbeispiel: zwei Käufe, ein Verkauf am Stichtag
Sie kaufen am 10. März 2025 0,5 BTC für 40.000 € und am 2. September 2025 weitere 0,5 BTC für 50.000 €. Am 10. März 2026 verkaufen Sie 0,6 BTC zu 90.000 € je BTC, also für 54.000 €. Gebühren lassen wir weg.
- Nach FIFO gehen zuerst die 0,5 BTC vom 10. März 2025: Erlös 45.000 €, Kosten 40.000 €, Gewinn 5.000 €
- Die Frist dieses Loses endet mit Ablauf des 10. März 2026, der Verkauf an diesem Tag ist steuerpflichtig
- Dann 0,1 BTC vom 2. September 2025: Erlös 9.000 €, Kosten 10.000 €, Verlust 1.000 €
- Steuerpflichtiges Ergebnis: 5.000 € minus 1.000 € = 4.000 €
- Verkaufen Sie einen Tag später, am 11. März 2026, ist das erste Los steuerfrei. Übrig bleibt der Verlust von 1.000 €
Was passiert mit Verlusten aus Krypto?
Der Gewinn ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten samt Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1). Für Verluste gilt eine enge Regel: „Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.“
Ein Krypto-Verlust mindert also weder Ihren Lohn noch Mieteinnahmen. Er wird mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr verrechnet. Was übrig bleibt, mindert nach § 23 Abs. 3 Satz 8 die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre. Verluste aus Verkäufen nach Ablauf der Frist zählen nicht, weil diese Verkäufe gar nicht steuerbar sind (Rn. 57).
Gilt bei Krypto die Frist von zehn Jahren?
Nein, nicht für Currency und Payment Token wie Bitcoin. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 verlängert die Frist auf zehn Jahre, wenn aus dem Wirtschaftsgut in einem Jahr Einkünfte erzielt werden, etwa durch Lending. Das BMF-Schreiben sagt in Rn. 63, dass diese Verlängerung bei Currency und Payment Token nicht zur Anwendung kommt.
Was noch nicht geklärt ist
Ob die Jahresfrist des § 23 eine Frist im Sinne des § 108 AO ist, sagt keine der gelesenen Quellen ausdrücklich. Wir rechnen sie nach §§ 187 und 188 BGB, so wie § 108 Abs. 1 AO es für Fristen vorsieht. Ob sich ein Fristende verschiebt, wenn es auf ein Wochenende fällt, ist damit nicht beantwortet.
Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem die Jahresfrist für Käufe ab 2027 wegfallen soll. Er ist kein Gesetz. Diese Seite erklärt das geltende Recht.
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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 23 EStG (gesetze-im-internet.de; Gesetz zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.10.2026 I Nr. 307, abgerufen am 7.11.2026), BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte (Rn. 53 bis 63), § 10d EStG (gesetze-im-internet.de), § 108 AO (gesetze-im-internet.de), § 187 BGB (gesetze-im-internet.de), § 188 BGB (gesetze-im-internet.de). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.