§ 6 Abs. 6 EStG erklärt: Anschaffungskosten beim Tausch und bei der verdeckten Einlage

§ 6 Abs. 6 EStG regelt zwei Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut ohne Geld den Besitzer wechselt: den Tausch im Betrieb und die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Bei Kryptowährungen kommen beide häufig vor, etwa beim Tausch von Bitcoin gegen Ether in der Firma oder wenn ein Gesellschafter private Coins in seine GmbH gibt. Hier stehen die vier Sätze, zwei durchgerechnete Beispiele und die Grenzen der Vorschrift.

Stand: · von Reinhold Lackner

TauschAnschaffungskosten = gemeiner Wert des Hingegebenen
Verdeckte EinlageBeteiligung steigt um den Teilwert
Dreijahresregelhöchstens Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
Gilt fürBetriebsvermögen, nicht für private Tausche
§ 6 Abs. 6 EStG: die vier Sätze
SatzInhaltBeispiel Krypto
Satz 1Tausch: Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WirtschaftsgutsFirma tauscht Bitcoin gegen Ether
Satz 2verdeckte Einlage: Anschaffungskosten der Beteiligung steigen um den TeilwertGesellschafter gibt Bitcoin in seine GmbH
Satz 3bei Einlagen aus den letzten drei Jahren nur um den EinlagewertBitcoin wurde vor zwei Jahren privat gekauft
Satz 4Abs. 5 bleibt unberührtÜberführung zwischen eigenen Betrieben zum Buchwert
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Was regelt § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG beim Tausch?

Satz 1 lautet: „Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.“ Wer im Betrieb einen Coin gegen einen anderen tauscht, veräußert den einen und schafft den anderen an. Die Anschaffungskosten des neuen Coins richten sich nach dem Wert des alten.

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 leitet daraus für Kryptowerte ab, dass die Anschaffungskosten dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung entsprechen (Rn. 43). Bei einem Tausch zu Marktpreisen sind beide Werte gleich. Kryptowerte sind dabei nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens (Rn. 41).

Beispiel 1: Tausch von Bitcoin gegen Ether im Betrieb

Ein bilanzierender Einzelunternehmer hält 0,5 BTC mit Anschaffungskosten von 30.030 €, je BTC 60.060 €. Er tauscht 0,1 BTC gegen 2 ETH. Am Tag des Tauschs sind die 0,1 BTC 7.000 € wert.

  • Buchwert der hingegebenen 0,1 BTC: 6.006 €
  • Anschaffungskosten der 2 ETH nach Satz 1: 7.000 €, also 3.500 € je ETH
  • Gewinn aus dem Abgang: 7.000 € minus 6.006 € = 994 €, Teil des betrieblichen Gewinns
  • Buchung: Kryptowerte ETH 7.000 € an Kryptowerte BTC 6.006 € und Erträge aus Abgang 994 €

Was bedeutet die verdeckte Einlage nach Satz 2?

Satz 2 lautet: „Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.“ Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH etwas zuwendet, ohne dafür neue Anteile oder einen Kaufpreis zu bekommen. Die Coins gehören danach der GmbH, beim Gesellschafter steigen die Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

Satz 3 verweist auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a. Danach sind Einlagen höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung aus dem Privatvermögen angeschafft wurde. In diesem Fall steigen die Anschaffungskosten der Beteiligung nur um diesen Einlagewert.

Beispiel 2: Bitcoin aus dem Privatvermögen in die eigene GmbH

Eine Gesellschafterin hat vor zwei Jahren privat 1 BTC für 30.000 € gekauft. Heute ist er 80.000 € wert, und sie überträgt ihn ohne Gegenleistung an ihre GmbH.

  • Der Kauf liegt weniger als drei Jahre zurück, Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a: höchstens 30.000 €
  • Anschaffungskosten ihrer Beteiligung steigen nach Satz 3 um 30.000 €
  • Wäre der Kauf älter als drei Jahre, stiegen sie nach Satz 2 um den Teilwert, also 80.000 €
  • Verkauft sie später ihre Anteile, mindern höhere Anschaffungskosten den Veräußerungsgewinn

Was ist der gemeine Wert eines Coins?

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht (§ 9 Abs. 2 BewG). Für einen gehandelten Coin ist das der Kurs, zu dem er am Tag des Tauschs an einer Handelsplattform zu verkaufen gewesen wäre. Das BMF-Schreiben nennt als Marktkurs den Kurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Kursliste (Rn. 43).

Was bedeutet Satz 4, Abs. 5 bleibt unberührt?

§ 6 Abs. 5 regelt den Fall, dass jemand ein Wirtschaftsgut von einem eigenen Betrieb in einen anderen eigenen Betrieb überführt. Dann ist der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Für diese Überführungen gilt also nicht der gemeine Wert aus Satz 1. Wer Coins zwischen zwei eigenen Betrieben verschiebt, realisiert damit keinen Gewinn.

Gilt § 6 Abs. 6 für private Tausche?

Nein. § 6 regelt die Bewertung im Betriebsvermögen. Für einen privaten Tausch von Kryptowerten gilt § 23 EStG, und das BMF-Schreiben nennt dort als Veräußerungserlös den Marktkurs der erlangten Coins (Rn. 58). Im Ergebnis ist auch privat jeder Tausch Krypto gegen Krypto ein Verkauf, innerhalb eines Jahres also steuerpflichtig.

Was noch nicht geklärt ist

Ob die verdeckte Einlage privater Coins beim Gesellschafter selbst Steuer auslöst, beantwortet § 6 Abs. 6 nicht. § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG behandelt die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung, bezieht sich nach seinem Wortlaut aber auf Grundstücke. Wie die GmbH die Coins auf ihrer Seite ansetzt, regelt Abs. 6 ebenfalls nicht. Klären Sie beides mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Coins einbringen.

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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 6 Abs. 6 EStG (gesetze-im-internet.de; Gesetz zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.10.2026 I Nr. 307, abgerufen am 8.11.2026), § 6 EStG, Abs. 1 Nr. 5 (gesetze-im-internet.de), § 23 EStG (gesetze-im-internet.de), § 9 BewG (gesetze-im-internet.de), BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte (Rn. 41, 43, 58). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.