§ 22 Nr. 3 EStG bei Krypto: Einkünfte aus Leistungen erklärt
Wer in Deutschland privat Coins staked, verleiht oder nebenbei schürft, landet bei § 22 Nr. 3 EStG. Die Vorschrift ist eine Sammelregel für Einkünfte aus Leistungen, die in keine andere Einkunftsart passen. Hier stehen ihre vier Sätze, was das BMF-Schreiben zu Kryptowerten daraus macht, ein Rechenbeispiel mit Staking und Lending und die Fragen, die offen sind.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Vorgang | Einordnung | Quelle |
|---|---|---|
| Staking über einen Pool oder eine Plattform | Leistung nach § 22 Nr. 3 | BMF Rn. 48 |
| Lending im Privatvermögen | Leistung nach § 22 Nr. 3 | BMF Rn. 65 |
| Mining oder Forging ohne Gewerbebetrieb | Leistung nach § 22 Nr. 3 | BMF Rn. 45 |
| Mining oder Staking nachhaltig mit Gewinnabsicht | Gewerbebetrieb, nicht § 22 Nr. 3 | BMF Rn. 35 bis 39 |
| Verkauf der erhaltenen Coins | privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 | BMF Rn. 54 |
Kryptofiskus bewertet jede Belohnung zum Tageskurs, summiert sie je Jahr und prüft die 256-Euro-Grenze.
Was steht in § 22 Nr. 3 EStG?
Satz 1 beschreibt eine Restgröße: „3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.“ Alles, was eine Leistung ist und keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann, fällt hierher.
Satz 2 enthält die Grenze: „Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.“ Sie ist eine Freigrenze. Liegen die Einkünfte bei 256 € oder darüber, ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Freigrenze.
Warum sind Staking und Lending Leistungen?
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 legt den Begriff weit aus. Als Leistung kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten in Betracht, ein gegenseitiger Vertrag ist nicht nötig (Rn. 46). Es reicht, dass jemand eine Gegenleistung für sein Verhalten annimmt.
Für Staking über einen Pool oder eine Plattform sagt Rn. 48: Die Einnahmen unterliegen in der Regel als Fruchtziehung der privaten Vermögensverwaltung § 22 Nr. 3. Die Leistung ist der zeitweise Verzicht auf die Nutzung der Coins, die Gegenleistung sind zusätzliche Coins. Für Lending im Privatvermögen gilt dasselbe (Rn. 65). Mining und Forging gehören hierher, wenn sie mangels Nachhaltigkeit kein Gewerbebetrieb sind (Rn. 45).
Mit welchem Wert werden die Coins angesetzt?
Mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs. Die erhaltenen Coins sind angeschafft (Rn. 48), als Kurs dient zum Beispiel der Kurs einer Handelsplattform, ein Tageskurs wird nach Rn. 91 nicht beanstandet. Dieser Wert ist zugleich der Einstand für einen späteren Verkauf. Für die Jahresfrist beginnt mit dem Zugang eine neue Frist nach § 23 EStG.
Rechenbeispiel: Staking und Lending in einem Jahr
Sie erhalten 2025 aus Staking 0,04 ETH, als ETH bei 3.000 € steht, und aus Lending 20 USDC zu je 0,92 €. Im Dezember verkaufen Sie die 0,04 ETH für 140 €.
- Staking: 0,04 ETH × 3.000 € = 120,00 €
- Lending: 20 USDC × 0,92 € = 18,40 €
- Einkünfte aus Leistungen 2025: 138,40 €, unter 256 €, also steuerfrei
- Verkauf der 0,04 ETH im Dezember: Erlös 140 €, Einstand 120 €, Gewinn 20 € nach § 23, weil kein Jahr vergangen ist; er bleibt frei, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres unter 1.000 € liegen (§ 23 Abs. 3 Satz 5)
- Wären es 0,08 ETH aus Staking gewesen, lägen die Einkünfte bei 258,40 € und wären in voller Höhe steuerpflichtig
Wie wirken die Grenzen von § 22 Nr. 3 und § 23 zusammen?
Es sind zwei getrennte Grenzen. Für Einkünfte aus Leistungen gilt die Grenze von 256 € nach § 22 Nr. 3 Satz 2, für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften die Freigrenze von 1.000 € nach § 23 Abs. 3 Satz 5. Staking-Belohnungen zählen bei der ersten, der spätere Verkauf der erhaltenen Coins bei der zweiten. Auch die Verluste bleiben getrennt: ein Verlust aus Leistungen mindert keinen Gewinn aus einem Verkauf und umgekehrt.
Was passiert mit Verlusten?
Satz 3 begrenzt den Ausgleich: „Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.“ Ein Verlust, etwa weil Stromkosten für das Mining die Einnahmen übersteigen, mindert also nicht Ihren Lohn. Nach Satz 4 mindert er die Einkünfte aus Leistungen des Vorjahres oder der folgenden Jahre, in der Logik des § 10d.
Wo trage ich die Einkünfte ein?
In die Anlage SO, die Anlage für sonstige Einkünfte. Die genaue Zeile hängt vom Vordruck des jeweiligen Jahres ab, maßgeblich ist der amtliche Vordruck mit seiner Anleitung. Als Nachweis dienen die Transaktionsübersichten der Plattform mit Datum, Menge und Kurs jeder Belohnung.
Was noch nicht geklärt ist
Das BMF-Schreiben sagt „in der Regel“. Wann Staking als Validator mit eigenem Node schon ein Gewerbebetrieb ist, entscheiden die Kriterien der Rn. 35 bis 39 im Einzelfall. Offen ist auch, wie Belohnungen aus Liquid Staking und DeFi-Protokollen einzuordnen sind, die das Schreiben nicht einzeln nennt.
Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem Staking und Lending Kapitalerträge werden sollen. Er ist kein Gesetz. Diese Seite erklärt das geltende Recht.
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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 22 Nr. 3 EStG (gesetze-im-internet.de; Gesetz zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.10.2026 I Nr. 307, abgerufen am 8.11.2026), BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen Kryptowerte (Rn. 35 bis 39, 45 bis 48, 54, 65, 91), § 10d EStG (gesetze-im-internet.de), § 23 EStG (gesetze-im-internet.de). Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.