§ 27a EStG erklärt: der Sondersteuersatz und was er für Kryptowährungen bedeutet

§ 27a EStG 1988 legt fest, mit welchem Satz Kapitaleinkünfte in Österreich besteuert werden, wie der Gewinn berechnet wird und welche Anschaffungskosten gelten. Für Kryptowährungen enthält er eigene Regeln: den gleitenden Durchschnittspreis je Wallet und Anschaffungskosten von null für Staking. Hier stehen die sechs Absätze mit Krypto als Beispiel, ein Rechenbeispiel mit zwei Käufen und die offenen Punkte.

Stand: · von Reinhold Lackner

Sondersteuersatz27,5 %, für Bankeinlagen 25 % (Abs. 1)
Anschaffungskostengleitender Durchschnittspreis je Wallet (Abs. 4 Z 3a)
Staking, AirdropsAnschaffungskosten null (Abs. 4 Z 5)
Regelbesteuerungauf Antrag, nur für alle Kapitaleinkünfte (Abs. 5)
§ 27a EStG 1988: die Absätze und ihre Bedeutung für Kryptowährungen
AbsatzInhaltFür Krypto
Abs. 1Sondersteuersatz 25 % oder 27,5 %27,5 % auf Gewinne und laufende Einkünfte
Abs. 2Ausnahmen vom SondersteuersatzLending an einen bestimmten Personenkreis: allgemeiner Tarif
Abs. 3 Z 4was als Einkünfte anzusetzen istlaufend: die bezogenen Coins; Verkauf: Erlös minus Anschaffungskosten
Abs. 4 Z 3a und Z 5Anschaffungskostengleitender Durchschnitt je Wallet, null bei Staking und Airdrops
Abs. 5Regelbesteuerungsoptionallgemeiner Tarif auf Antrag, für alle Sondersteuersatz-Einkünfte
Abs. 6Betriebsvermögen natürlicher PersonenSondersteuersatz auch im Betrieb, außer Krypto ist Schwerpunkt
Durchschnittspreis je Coin automatisch rechnen →

Kryptofiskus rechnet für Neuvermögen den gleitenden Durchschnittspreis, trennt Altvermögen und füllt die E1kv vor.

Welcher Steuersatz gilt nach § 27a Abs. 1?

Abs. 1 kennt zwei Sätze. Für Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten 25 %, sonst gilt Z 2: „2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%“ Kryptowährungen fallen unter Z 2. Diese Einkünfte zählen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen mit, sie heben also den Satz für Ihren Lohn nicht an.

Wann gilt der Sondersteuersatz nicht?

Abs. 2 zählt Ausnahmen auf, die mit dem allgemeinen Tarif besteuert werden. Für Krypto ist eine davon wichtig: Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen nach § 27b Abs. 2 Z 1, also Lending, wenn das Angebot bei seiner Begebung keinem unbestimmten Personenkreis gemacht wurde. Wer Coins privat an eine Person oder einen kleinen Kreis verleiht, bekommt dafür also nicht 27,5 %.

Welche Anschaffungskosten gelten nach § 27a Abs. 4?

Für Kryptowährungen hat Abs. 4 eine eigene Ziffer: „Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen.“ Gekauft wird also nicht Los für Los, sondern jeder Kauf verschiebt den Durchschnitt der Coins in derselben Wallet.

Für vier Fälle setzt Abs. 4 Z 5 die Anschaffungskosten auf null: Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks. „ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.“ Beim Verkauf wird der ganze Erlös dieser Coins zum Gewinn.

Gebühren beim Kauf gehören dazu. Die Richtlinien sagen (EStR 2000 Rz 6178y): „Zu beachten ist, dass auch für nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen die Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind.“ Abs. 4 Z 2 schließt die Nebenkosten nur für Wirtschaftsgüter und Derivate nach § 27 Abs. 3 und 4 aus, etwa Aktien; Kryptowährungen stehen in § 27 Abs. 4a.

Die Bezugsgröße ist nach EStR 2000 Rz 6178z die Kryptowährungsadresse. Liegen die Coins auf einer Wallet, darf der Durchschnitt alternativ über alle Einheiten derselben Kryptowährung auf dieser Wallet gebildet werden. Rechnet ein Anbieter mit KESt-Abzug den Durchschnitt über die ganze Wallet, gilt das auch für die Veranlagung.

Seit wann gilt der Durchschnitt? (EStR 2000 Rz 6178aa): „Der gleitende Durchschnittspreis ist für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen (§ 7 KryptowährungsVO).“ Zum 1. Jänner 2023 waren deshalb alle Anschaffungskosten des Neuvermögens je Adresse oder Wallet zu addieren und gleichmäßig auf die vorhandenen Coins zu verteilen. Altvermögen geht nicht in den Durchschnitt ein.

Was wird nach § 27a Abs. 3 als Einkünfte angesetzt?

Abs. 3 Z 4 hat eine eigene Regel für Kryptowährungen. Bei den laufenden Einkünften nach § 27b Abs. 2 sind die bezogenen Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte anzusetzen, also der Wert der Zinsen aus Lending im Zeitpunkt des Zuflusses. Bei realisierten Wertsteigerungen nach § 27b Abs. 3 ist es der Unterschied zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen dürfen nach Angabe des Finanzministeriums nach den allgemeinen Regeln mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, etwa mit Dividenden oder Gewinnen aus Aktien. Ein Verlust aus Bitcoin kann also einen Aktiengewinn im selben Jahr mindern.

Rechenbeispiel: zwei Käufe, ein Verkauf

Sie kaufen in einer Wallet 0,5 BTC zu 40.000 € je BTC, also für 20.000 €, und später 0,5 BTC zu 60.000 €, also für 30.000 €. Danach verkaufen Sie 0,4 BTC zu 80.000 €, also für 32.000 €. Gebühren lassen wir weg.

  • Gleitender Durchschnittspreis nach dem zweiten Kauf: 50.000 € für 1 BTC, also 50.000 € je BTC
  • Anschaffungskosten der verkauften 0,4 BTC: 20.000 €
  • Gewinn: 32.000 € minus 20.000 € = 12.000 €
  • Steuer: 27,5 % von 12.000 € = 3.300 €
  • Die restlichen 0,6 BTC stehen mit 30.000 € in den Büchern, weiter zu 50.000 € je BTC
  • Nach FIFO wären die ersten 0,4 BTC mit 16.000 € angesetzt worden, der Gewinn läge bei 16.000 €

Was ist die Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5?

„Anstelle der besonderen Steuersätze gemäß Abs. 1 kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).“ Die Option gilt nach Abs. 5 nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, nicht für einzelne Coins. Ob sie sich rechnet, hängt vom persönlichen Tarif ab.

Gilt der Sondersteuersatz auch im Betrieb?

Für natürliche Personen ja, mit einer Grenze in Abs. 6: „Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“ Ein Einzelunternehmer mit Coins im Betrieb zahlt also 27,5 %, ein gewerblicher Händler oder Miner den allgemeinen Tarif. Abs. 6 nennt ausdrücklich natürliche Personen. Was das für eine GmbH heißt, steht auf der Seite zur GmbH in Österreich.

Was noch nicht geklärt ist

Abs. 4 Z 3a ermächtigt den Finanzminister, Bezugsgröße und Veräußerungsreihenfolgen durch Verordnung festzulegen. Das ist mit der Kryptowährungsverordnung geschehen. Wir zitieren hier die Einkommensteuerrichtlinien, die sie wiedergeben, die Verordnung selbst haben wir nicht gelesen. Ob ein Konto bei einer Börse als eigene Wallet zählt und wie Bestände auf mehreren Börsen zu behandeln sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

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Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): § 27a EStG 1988 (RIS; in Kraft seit 20.7.2024, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024, abgerufen am 8.11.2026), EStR 2000 Rz 6178y (findok; Randzahl in dieser Fassung seit 21.4.2026, Richtlinie vom 21.4.2026, BMF, Lizenz CC BY 4.0, abgerufen am 8.11.2026), EStR 2000 Rz 6178z (findok; Randzahl in dieser Fassung seit 21.4.2026, Richtlinie vom 21.4.2026, BMF, Lizenz CC BY 4.0, abgerufen am 8.11.2026), EStR 2000 Rz 6178aa (findok; Randzahl in dieser Fassung seit 21.4.2026, Richtlinie vom 21.4.2026, BMF, Lizenz CC BY 4.0, abgerufen am 8.11.2026), § 27b EStG 1988 (RIS), § 27 EStG 1988 (RIS), BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung prüfen.