Zuschreibung bei Kryptowerten

Hast du Bitcoin abgeschrieben und der Kurs erholt sich, musst du in den meisten Ländern wieder zuschreiben. Die Obergrenze sind die ursprünglichen Anschaffungskosten. Das ist der Fehler, den Unternehmen in der Praxis am häufigsten machen.

PflichtAT, DE, IT
ObergrenzeAnschaffungskosten
AuslöserKurs erholt sich
BuchungErtrag aus Zuschreibung
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Was eine Zuschreibung ist

Eine Zuschreibung macht eine frühere Abschreibung rückgängig, ganz oder teilweise. Sie gilt, sobald der Grund für die Abschreibung weggefallen ist, also zum Beispiel wenn der Kurs wieder gestiegen ist.

Die Regeln pro Land

In 3 Ländern ist die Zuschreibung Pflicht, mit der Obergrenze der Anschaffungskosten.

  • Österreich: § 208 UGB, Zuschreibung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten.
  • Deutschland: Wertaufholungsgebot nach § 253 HGB, bis zu den Anschaffungskosten. In der Steuerbilanz besteht ein Zuschreibungsgebot, wenn eine Teilwertabschreibung vorlag.
  • Italien: Wertaufholung (ripristino di valore), wenn die Gründe der Abwertung wegfallen, höchstens bis zu den Anschaffungskosten.
  • Schweiz und Niederlande: Bei Kurswert-Bewertung läuft die Bewertung laufend nach oben und unten, sonst gilt ebenfalls die Obergrenze der Anschaffungskosten.

Ein Beispiel über 3 Stichtage

Du kaufst 1 Bitcoin für 20.000 €.

  • Stichtag 1, Kurs 15.000 €: Abwertung um 5.000 €. Buchwert 15.000 €.
  • Stichtag 2, Kurs 18.000 €: Zuschreibung um 3.000 €. Buchwert 18.000 €.
  • Stichtag 3, Kurs 30.000 €: Zuschreibung nur um 2.000 €, dann ist die Grenze bei 20.000 € erreicht.

Der Buchungssatz

Kryptowerte an Erträge aus Zuschreibung. Die Abwertung davor lief umgekehrt: Abschreibung auf Kryptowerte an Kryptowerte.

Warum zwei Werte mitlaufen müssen

Für die Zuschreibung brauchst du neben dem Buchwert auch die ursprünglichen Anschaffungskosten. Kryptofiskus führt beides je Coin mit. Verkaufst du einen Teil, wird der Buchwert anteilig entlastet, die Anschaffungskosten laufen proportional mit, und die Grenze für spätere Zuschreibungen stimmt weiter.

Weiterlesen

Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): Deloitte Österreich (Krammer, 2023): Bilanzierung von Krypto-Assets nach UGB, BDO Österreich: Krypto-Assets, Bewertung nach UGB, EY Tax Law Magazine: Wie virtuelle Währungen und Token ertragsteuerlich zu behandeln sind, EY: Die Bilanzierung von Kryptovermögenswerten (IFRS), KPMG Schweiz (Petry): Kryptowährungen nach Swiss GAAP FER, KPMG Schweiz, Expert Focus 2024: Mining- und Staking-Rewards in der OR-Rechnungslegung, PwC Schweiz: IFRS für die Praxis, Rechnungslegung von Krypto-Assets, OIC und Agenzia delle Entrate: Trattamento contabile delle cripto-valute (Merkblatt vom 7.7.2026), FiscoeTasse: Cripto-valute, nuove regole per il bilancio OIC, Accountancy van Morgen: RJ ordnet Kryptowährung nicht als flüssige Mittel ein (2018), Jongbloed Fiscaal Juristen: Crypto in de jaarrekening. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, ohne Gewähr. Lass wichtige Entscheidungen von deiner Steuerberatung prüfen.