Krypto-Verwahrung: selbst verwahren oder auf der Plattform lassen?
Custody heißt Verwahrung. Die Frage dahinter lautet: Wer hat den privaten Schlüssel, Sie selbst oder ein Anbieter? Davon hängt ab, wer bei einem Verlust haftet, was in einer Insolvenz geschieht und wer Ihre Coins bewegen kann. Hier steht, was die Aufsicht in Österreich, Deutschland und der Schweiz dazu schreibt. Eine Empfehlung für einen der beiden Wege geben wir nicht.
Stand: · von Reinhold Lackner
| Frage | Selbst verwahren | Anbieter mit MiCA-Zulassung für die Verwahrung | Anbieter ohne EU-Zulassung |
|---|---|---|---|
| Wer hat den Schlüssel? | Sie | der Anbieter oder sein Verwahrer | der Anbieter |
| Wer haftet beim Verlust? | Sie tragen ihn selbst | der Anbieter, wenn ihm der Vorfall zuzuschreiben ist, bis zum Marktwert beim Verlust | was der Vertrag sagt |
| Was geschieht in der Insolvenz? | es gibt keinen Verwahrer, der insolvent werden kann | die Gläubiger sollen nicht auf Ihre Coins zugreifen können | hängt vom fremden Recht ab |
| Darf jemand die Coins verleihen? | nur Sie | nur mit Ihrer vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung | je nach Vertrag, oft ohne Angabe |
| Wer ersetzt verlorene Zugangsdaten? | niemand | der Anbieter stellt das Konto wieder her, nach seinen Regeln | der Anbieter, nach seinen Regeln |
| Wie wird die Steuer erfasst? | Sie erklären und belegen selbst | je nach Land Steuerabzug und Meldung, die Erklärung bleibt | je nach Anbieter Meldung, die Erklärung bleibt |
Import und Portfolio sind kostenlos, ohne Kreditkarte. Für eine Wallet genügt die öffentliche Adresse.
Was bedeutet Krypto-Verwahrung?
Eine Wallet enthält keine Coins. Sie speichert die Zugangsschlüssel, die Coins selbst stehen auf der Blockchain. Die FMA fasst es so zusammen: Wer die Schlüssel hat, kontrolliert die Kryptowerte.
Selbstverwahrung, auf Englisch Self-Custody, heißt: Sie halten den privaten Schlüssel selbst. Solche Wallets heißen auch non-custodial. Verwahrung, auf Englisch Custody, heißt: Ein Anbieter hält ihn für Sie. Das ist eine custodial Wallet, und dazu zählt in der Regel auch das Guthaben auf einer Börse.
MiCA definiert die Dienstleistung in Art. 3 Abs. 1 Nr. 17: die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu ihnen, für Kunden. Wer das anbietet, braucht eine Zulassung.
Was unterscheidet eine Hot Wallet von einer Cold Wallet?
Eine Hot Wallet ist dauerhaft online, etwa als App oder im Browser. Sie ist bequem im Alltag und laut FMA anfälliger für Cyberangriffe.
Eine Cold Wallet ist nicht dauerhaft online, etwa ein Hardware-Gerät. Die FMA beschreibt sie als sicherer, im Alltag weniger bequem und als besonders sorgfältig zu behandeln.
Hot und Cold sagen nur etwas darüber aus, ob der Schlüssel online liegt. Wer den Schlüssel hält, ist eine zweite Frage.
Welche Pflichten hat ein Verwahrer nach MiCA?
Für Anbieter mit Zulassung für die Verwahrung gelten in der EU die Artikel 70 und 75 der MiCA-Verordnung, mit diesen Punkten:
- Eigene Nutzung: Der Anbieter muss verhindern, dass Kundenkryptowerte für eigene Rechnung verwendet werden (Art. 70 Abs. 1).
- Trennung: Kundenbestände stehen auf der Blockchain und rechtlich getrennt vom Vermögen des Anbieters (Art. 75 Abs. 7).
- Haftung: Der Anbieter haftet für Verluste aus Vorfällen, die ihm zuzuschreiben sind, begrenzt auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts (Art. 75 Abs. 8). Ein Problem der Blockchain außerhalb seiner Kontrolle zählt nicht dazu.
- Verwahrstrategie: Eine Zusammenfassung bekommen Sie auf Anfrage elektronisch (Art. 75 Abs. 3).
- Aufstellung der Bestände: mindestens alle drei Monate und auf Verlangen (Art. 75 Abs. 5).
- Weitergabe: Setzt der Anbieter einen anderen Verwahrer ein, muss dieser zugelassen sein, und Sie werden informiert (Art. 75 Abs. 9).
- Mindestkapital: mindestens 125.000 € für Anbieter mit Verwahrung (Anhang IV).
Darf die Plattform meine Coins verleihen oder staken?
Für eigene Rechnung darf ein Anbieter die Coins seiner Kunden nicht einsetzen. Beim Staking gilt das laut ESMA auch dann, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt (Q&A 2607).
Verleihen ist in MiCA nicht geregelt. Anbieter dürfen es trotzdem anbieten, brauchen dafür aber Ihre vorherige, ausdrückliche und konkrete Zustimmung. Ein Satz in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht (Q&A 2883, 18. Juni 2026).
Laut derselben Antwort gelten die Schutzvorkehrungen von MiCA für verliehene Coins nicht. Ein Earn- oder Lending-Programm ist deshalb etwas anderes als das Liegenlassen in der Verwahrung.
Staking als Dienstleistung für den Kunden bleibt möglich und setzt eine Zulassung für die Verwahrung voraus. Verluste daraus sollen dem Anbieter zugerechnet werden. Wird es mit anderen Diensten kombiniert, soll er Ihre ausdrückliche Zustimmung einholen (Q&A 2067).
Was passiert mit meinen Coins, wenn die Börse insolvent wird?
EU: Nach Art. 75 Abs. 7 MiCA sollen die Gläubiger des Anbieters nicht auf verwahrte Kryptowerte zurückgreifen können. Die FMA schreibt dazu: Die Coins bleiben Ihr Eigentum und liegen getrennt vom Firmenvermögen.
Deutschland: § 45 KMAG behandelt verwahrte Kryptowerte als dem Kunden gehörig, auch den Anteil in einer Sammelverwahrung. Das gilt nicht, wenn der Kunde zugestimmt hat, dass Institut oder Dritte für eigene Rechnung darüber verfügen. Lehnen Sie den Umzug des Bestands zu einem anderen Verwahrer ab, den der Insolvenzverwalter ausgewählt hat, kann die Aussonderung auf Ihre Kosten gehen, außer die neuen Bedingungen sind unzumutbar.
Schweiz: MiCA gilt nicht. Art. 242a SchKG und das Bankengesetz schützen verwahrte kryptobasierte Vermögenswerte im Konkurs, wenn sie jederzeit für den Kunden bereitgehalten werden. In einer Sammelverwahrung müssen die Anteile der Kunden ersichtlich sein. Die FINMA nennt beides in ihren Aufsichtsmitteilungen 08/2023 und 01/2026.
Eine Entschädigungsregelung wie bei Bankeinlagen gibt es nicht. Die europäischen Aufsichtsbehörden sagen das in ihrer Warnung vom Oktober 2025 ausdrücklich. Geschützt ist also die Trennung der Coins, ein Ersatz aus einem Fonds ist nicht vorgesehen.
Was passiert, wenn ich meinen Schlüssel selbst verliere?
Dann ist der Zugriff in der Regel endgültig weg. Es gibt keine zentrale Stelle, die einen verlorenen Schlüssel ersetzen kann. Das gilt für vergessene Zugangsdaten, einen verlorenen Wiederherstellungscode und ein beschädigtes Gerät ohne Sicherung. Die europäischen Aufsichtsbehörden sprechen von einem dauerhaften und unumkehrbaren Verlust.
Das betrifft auch Angehörige. Ohne Schlüssel oder Wiederherstellungscode kommt auch im Erbfall niemand an die Coins.
Die FMA nennt drei Punkte: eine Wallet wählen, die zum eigenen Nutzungsverhalten passt, den Wiederherstellungscode offline und sicher aufbewahren und zumindest ein Back-up anlegen, das Sie regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen.
Wer haftet bei einer Wallet-App oder einem Hardware-Gerät?
Laut Erwägungsgrund 83 der MiCA-Verordnung fallen Hardware- und Software-Anbieter von selbstverwalteten Wallets nicht in den Anwendungsbereich. Die BaFin schreibt in ihrem Merkblatt dasselbe für Anbieter ohne bestimmungsgemäßen Zugriff auf die Kryptowerte der Nutzer.
Die Haftung aus Art. 75 MiCA greift dort also nicht. Ob andere Gesetze einen Anspruch geben, etwa bei einem fehlerhaften Gerät, hängt vom Einzelfall ab.
Auf den Namen kommt es dabei nicht an. Hat ein Wallet-Anbieter Zugriff auf Ihre Schlüssel, ist das Verwahrung, und die BaFin nennt solche Anbieter ausdrücklich.
Liegen meine Coins überhaupt bei der Plattform?
Nicht immer. Bei Banken und Brokern hält oft ein eigener Verwahrer die Coins: bei BISON die Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH, bei flatex die Tangany GmbH, bei N26 die Bitpanda Asset Management GmbH.
Bei Relai halten Sie die Schlüssel selbst. Bei Scalable Capital gibt es keine echten Coins, Sie halten ETP-Anteile. Das ist ein anderes Produkt mit anderen Regeln.
Die vollständige Übersicht je Anbieter steht im MiCA-Börsenvergleich in der Spalte „Meine Coins“.
Wie prüfe ich, ob ein Anbieter verwahren darf?
Die Übergangsfrist für Anbieter ist in der EU am 1. Juli 2026 abgelaufen, in Deutschland schon am 31. Dezember 2025. Seither brauchen Anbieter in der EU eine MiCA-Zulassung. Das sagt die BaFin.
- ESMA-Register: Steht der Anbieter darin, und ist die Verwahrung unter seinen Leistungen? Eine Zulassung kann nur einen Teil der Dienste abdecken.
- Verwahrer: Hält der Anbieter die Coins selbst, oder welche Firma tut es?
- Programme: Ist Earn, Lending oder Staking aktiv, und haben Sie dem zugestimmt?
- Unterlagen: Vereinbarung, Zusammenfassung der Verwahrstrategie, Aufstellung der Bestände.
- Schweiz: Hier ist die FINMA zuständig, das ESMA-Register gilt nicht. Die FINMA stellt die Anforderungen an beaufsichtigte Institute, und sie schreibt, dass Krypto auch bei korrekter Verwahrung keine sichere Anlage ist.
Was gilt, wenn ich Coins auf meine eigene Wallet schicke?
Die Verordnung (EU) 2023/1113 nennt das eine selbst gehostete Adresse. Der Anbieter erhebt die Angaben zum Transfer und bewahrt sie auf. Ab mehr als 1.000 € muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob die Adresse Ihnen gehört oder von Ihnen kontrolliert wird (Art. 14 Abs. 5, in der Gegenrichtung Art. 16 Abs. 2).
Rechnen Sie also damit, dass eine Plattform einen Nachweis verlangt. Wie dieser aussieht, legt die Plattform fest.
Der Übertrag zwischen eigenen Wallets ist kein Verkauf. Er muss aber zuordenbar sein, sonst sieht er in den Unterlagen wie ein Abgang ohne Erklärung aus.
Ändert die Verwahrung die Steuer?
Die Steuerpflicht hängt am Gewinn und am Wohnsitz. Die Art der Verwahrung ändert daran nichts. Sie ändert, wer welche Daten hat und wer die Arbeit macht.
- Österreich: Inländische Dienstleister ziehen KESt ab, wenn sie in den Verkauf eingebunden sind. Was über eine eigene Wallet oder einen Anbieter im Ausland läuft, erklären Sie selbst. Kommen Coins aus einer Offline-Wallet erstmals zu einem inländischen Dienstleister, kann er die von Ihnen genannten Anschaffungsdaten übernehmen (§ 93 Abs. 4a EStG).
- Deutschland: Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 betrachtet die Verwendungsreihenfolge je Wallet und verlangt Nachweise. Der Hinweis auf eine öffentliche Adresse reicht nicht, und verlorene Daten gehen zu Ihren Lasten. So fasst es die Kanzlei CMS zusammen.
- Schweiz: Coins unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer und werden zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode deklariert, egal wo sie liegen. Das steht im Arbeitspapier der ESTV.
- Meldungen: Börsen und andere Anbieter melden seit 2026 nach DAC8 und CARF, auch Überweisungen an externe Wallets. Wo kein meldepflichtiger Anbieter beteiligt ist, entsteht keine Meldung. Die Erklärungspflicht bleibt.
Was ist noch nicht geklärt?
Diese Punkte konnten wir nicht aus einer amtlichen Quelle schließen, oder die Behörde nennt sie selbst offen.
- Insolvenz unter MiCA: Wir haben noch kein Urteil gefunden, das zeigt, wie schnell Kunden ihre Coins in einer solchen Insolvenz zurückbekommen.
- Staking in der Schweiz: Die FINMA sieht eine Rechtsunsicherheit, ob Coins mit Sperrfrist oder Slashing-Risiko im Konkurs geschützt sind.
- ESMA-Antworten: Sie zeigen die Sicht der Aufsicht. Ein Gericht kann anders entscheiden.
- Deutschland: Das BMF hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur Besteuerung vorgelegt. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt die heutige Regel.
- Das BMF-Schreiben selbst konnten wir nicht direkt abrufen, die Aussage dazu stammt aus der Zusammenfassung von CMS. Lesen Sie das Original, bevor Sie sich darauf stützen.
Kryptofiskus verwahrt keine Coins. Für eine Wallet genügt die öffentliche Adresse, Ihre Seed-Phrase brauchen wir nie. Überträge zwischen Ihren eigenen Konten werden erkannt und nicht als Verkauf gezählt.
Weiterlesen
- MiCA-Börsen im Vergleich: Wer verwahrt, wer darf verleihen?
- MiCA-Lizenzen: wer darf was
- MiCAR einfach erklärt
- DAC8 und CARF: die Meldepflicht der Börsen
- Krypto-Steuer in Österreich, Deutschland und der Schweiz
- Krypto-Steuern und Buchhaltung automatisieren
Quellen (in eigenen Worten zusammengefasst): MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114, Art. 3, 70, 75, Anhang IV, Erwägungsgrund 83 und 94, ESMA: Art. 70 MiCA, ESMA: Art. 75 MiCA, ESMA Q&A 2883 (Verleihen), ESMA Q&A 2607 (Staking für eigene Rechnung), ESMA Q&A 2067 (Staking als Dienstleistung), EBA, EIOPA und ESMA: Warnung vor Kryptowerten, Oktober 2025, Verordnung (EU) 2023/1113, Art. 3, 14, 16, FMA: Kryptowerte richtig aufbewahren (FMA-INFO 64, Juni 2026), BaFin: Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR, BaFin und FIU: Meldung vom 8. Juli 2026, § 45 KMAG, FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 (Verwahrung), FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2023 (Staking), BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, BMF Österreich: EStR, Begutachtungsentwurf Wartungserlass 2023, CMS zum BMF-Schreiben vom 6. März 2025, ESTV: Arbeitspapier Kryptowährungen, BISON: AGB der Verwahrerin, flatex: Wo werden meine Kryptowerte verwahrt?, N26: Wie funktioniert N26 Krypto?, Relai: Bedingungen. Keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung und keine Empfehlung für eine Art der Verwahrung, ohne Gewähr. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von Ihrer Steuerberatung oder Rechtsberatung prüfen.